AGB

1. Geltung

Für erteilte Aufträge gelten ausschließlich diese Vertragsbedingungen; soweit darin Bestimmungen fehlen, gilt das Gesetz. Abweichende Verkaufs- und Lieferbedingungen des Auftragnehmers sind für den Auftraggeber nur soweit verbindlich, als er sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

2. Auftragsannahme

Die Annahme des Auftrages, sowie das Einverständnis mit diesen Einkaufbedingungen erfolgt durch Retournierung einer firmenmäßig unterfertigten Kopie der Bestellung innerhalb von drei Tagen.

Sollte die Retournierung unterbleiben, der Auftrag aber erfüllt oder mit der Erfüllung begonnen werden, gilt der Auftrag zu den gegenständlichen Bedingungen als angenommen.

3. Liefer- bzw. Leistungsfrist

a. Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Datum des gesondert ausgefertigten Auftragsbriefes zu laufen. Wird keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern.

b. Bei drohendem Liefer- bzw. Leistungsverzug ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich und nachweislich schriftlich unter Angabe der Gründe zu verständigen.

c. Eine Lieferung bzw. Leistung vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet. Hieraus darf dem Auftraggeber jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Punkt 12b) nicht vor dem vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin zu laufen.

4. Lieferung bzw. Leistung, Versand, Übernahme und Versicherung

a. Die Lieferung bzw. Leistung und der Versand erfolgen stets frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers, an den vom Auftraggeber bestimmten Verwendungs- oder Aufstellungsort. Nachnahmesendungen werden vom Auftraggeber nicht angenommen. Gelichzeitig mit der Absendung ist dem Auftraggeber eine Versandanzeige zu senden. Der Sendung ist ein Lieferschein in
2-facher Ausfertigung unter Anführung der Auftragsnummer des Auftraggebers beizuschließen.

b. Der Auftragnehmer hat die gelieferten Gegenstände auf seine Gefahr und Kosten in die von der Verwaltung (Bauleitung) des Auftraggebers bezeichneten Räumlichkeiten (Lagerplätze) zu verbringen und dort entsprechend aufzustellen bzw. zu lagern. Soweit der Auftraggeber zur Entladung ausnahmsweise Arbeitskräfte beistellt, ist er berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem Auftragnehmer in Rechnung zu stellen. Lieferungen werden vom Auftraggeber nur nach Anmeldung und ausschließlich an Werktagen von 8 bis 16 Uhr (Freitag bis 13 Uhr) übernommen. Lieferungen außerhalb dieser Zeiträume können vom Auftraggeber zurückgewiesen werden.

c. Die gelieferten Gegenstände sind am Bestimmungort dem zuständigen Beauftragten des Auftraggebers zu übergeben. Die Übernahme der Gegenstände erfolgt quantitativ soweit möglich bei deren Eintreffen am Bestimmungsort, qualitativ hingegen erst mit der Verarbeitung bzw. Verwendung. Erfolgt die Übernahme der Lieferung durch Dritte, bedeutet dies nicht den Gefahren- und Eigentumsübergang.

d. Der Auftragnehmer hat die Lieferungen bzw. Leistungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Er hat dem Auftraggeber den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen Versicherungen über Verlangen des Auftraggebers an diesen abzutreten. Weist der Auftragnehmer den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, ist der Auftraggeber berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtloser Setzung einer einmonatigen Nachfrist auf Rechnung des Auftragnehmers abzuschließen.

e. Bei Lieferungen technischer Geräte oder neuartiger Produkte ist das Bedienungspersonal des Auftraggebers kostenlos einzuschulen (die Terminvereinbarung trifft der Auftraggeber bzw. dessen Beauftragter). Bei Lieferung von Geräten, die von dritter Stelle zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung etc.) in mindestens 2-facher Ausfertigung dem Angebot oder der Auftragsbestätigung beizuschließen.

f. Ist an Dritte, die die Lieferung im Auftrag des Auftraggebers weiterverarbeiten, auszuliefern, ist eine Ausfertigung des Lieferscheines der Lieferung beizuschließen und sind zwei weitere Ausfertigungen an die vergebende Stelle einzusenden.

g. Bei Lieferung bzw. Leistungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen in deutscher Sprache anzubringen. Die Bedienungs- bzw. Verwendungsvorschriften und Anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen.

5. Verpackung: Problemstoffe

a. Gefahr und Kosten der Verpackung trägt grundsätzlich der Auftragnehmer. Dieser ist weiters verpflichtet, den Überbringer der Waren (z.B. Spediteur) auf die am Transport bis zur Übergabe zu beachtenden Eigenschaften, wie Schutz vor Frost, seemäßige Verpackung etc., nachweislich hinzuweisen. Sollte der Auftraggeber ausnahmsweise die Kosten der Verpackung übernehmen, sind ihm die Selbstkosten zu berechnen und diese in der Rechnung gesondert auszuweisen. Auch in diesem Fall trägt der Auftragnehmer die Gefahr für die Folgen mangelhafter Verpackung. Außerdem ist der Auftraggeber berechtigt, das Verpackungsmaterial zurückzustellen und hierfür Gutschrift zu verlangen. Pfandgelder werden vom Auftraggeber nicht anerkannt.

b. Der Auftragnehmer hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und dergleichen, sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll“ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw. Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Auftraggeber berechtigt, die Entsorgung durch Dritte auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen (ARA).

6. Verzug, Rücktritt und Vertragsstrafe

a. Bei Verzug mit der Lieferung bzw. Leistung oder bei vertragswidriger Lieferung bzw. Leistung ist der Auftraggeber – unbeschadet weiterreichender Ansprüche – berechtigt, entweder sofort oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten, sowie Deckungskäufe zu Lasten des Auftragnehmers zu tätigen oder Preisminderung zu verlangen oder auf Vertragserfüllung zu bestehen.

b. Der Auftraggeber ist bei Verzug ferner berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 5 % der Gesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 % für jeden Arbeitstag der Verzögerung bis zum Höchstmaß von 5 % zu verlangen. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens, sowie der Vertragsstrafe bleibt dem Auftraggeber auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt.

c. Einsteht aus dem Verzug der Lieferung auch ein Verzug des Auftraggebers gegenüber dem Bauherrn, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bezüglich dessen Pönaleverpflichtung schadlos zu halten.

d. Diese Rechte stehen dem Auftraggeber auch zu, wenn dem Auftragnehmer kein Verschulden (evtl. Vorlieferanten) zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadenersatzes befreit, wenn er dem Auftraggeber diese Umstände unverzüglich anzeigt.

7. Gefahrenübergang

a. Die Gefahr geht stets erst dann auf den Auftraggeber über, wenn der Auftragnehmer die Lieferung bzw. Leistung dem Bevollmächtigten des Auftraggebers übergeben hat (Punkt 4 c), dieser die Lieferung bzw. Leistung am Bestimmungsort untersucht und als ordnungsgemäß übernommen und der Auftragnehmer auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen usw. einwandfrei erfüllt hat.

8. Gewährleistung, Garantie und Haftrücklass

a. Der Lieferant garantiert die Richtigkeit der Lieferung bzw. Leistung gemäß den Angaben des Auftraggebers. Wenn die Angaben oder Aufforderungen nicht dem vorgesehenen Anwendungszweck entsprechen, oder sich hinsichtlich der Eignung der angefragten Leistungen oder Lieferungen für den angegebenen Verwendungszweck Zweifel ergeben, oder bestimmte, für die korrekte Durchführung der Lieferung bzw. Leistung, Informationen fehlen, hat der Auftragnehmer gemäß seiner Stellung als Fachunternehmer eine Prüf- und Hinweispflicht. Sie haben stets den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, z.B. zum Schutz der Arbeitnehmer oder den anerkannten Regeln der Technik etc., zu entsprechen. Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften sind zu beachten. Insoweit ist der Auftragnehmer dem Auftraggeber auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.

b. Die Gewährleistungsfrist dauert so lange wie jene, die gegenüber dem Bauherrn von der ausführenden Firma einzuhalten ist, plus einem Monat. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tag der vorbehaltlosen Abnahme des Werkes durch den Bauherrn. Der Auftragnehmer hat auf Verlangen des Auftraggebers mangelhafte Waren unverzüglich auf seine Gefahr und Kosten gegen mängelfreie auszutauschen. Der Auftraggeber ist stets berechtigt, Mängel auch ohne Festsetzung einer Nachfrist auf Kosten des Auftragnehmers zu beheben, ohne dass hierdurch seine Gewährleistungsansprüche beeinträchtigt würden.

c. Wurde die Erstellung von Probeflächen (Garantiefeldern) vereinbart (ÖNORM DIN 55928 Teil 7, EN ISO 12944 – 7,8), so gilt folgendes:
Die Garantiefelder müssen gut ersichtlich beschriftet werden, sodass sie jederzeit leicht auffindbar sind. Über die Anlegung wird ein schriftliches Protokoll aufgenommen, das von den beteiligten Firmen einvernehmlich verfasst und unterschrieben, bzw. bei, trotz rechtzeitiger Verständigung, nicht Anwesenheit des Auftragnehmers anerkannt wird. Der jeweilige Zustand des Garantiefeldes bildet den ausschließlichen Beweis für die garantierten Eigenschaften des Materials.

Sollten auf den einvernehmlich angelegten Garantiefeldern während der vereinbarten Garantiezeit und an der übrigen Beschichtung Mängel auftreten, so ist die Mängelbehebung zur Gänze, d.h. insbesonders der notwendige Material- und Arbeitsaufwand, kostenmäßig vom Materiallieferanten zu tragen. Entstehen innerhalb der Gewährleistungszeit an der Gesamtfläche Mängel, ohne dass die Garantiefelder Mängel aufweisen, werden die Kosten der Mängelbehebung zur Gänze vom Auftraggeber getragen.

d. Der Auftragnehmer garantiert Mängelfreiheit während der Gewährleistungsfrist. Wird Verbesserung begehrt und ausgeführt beginnt die Gewährleistungsfrist für alle ausgebesserten Flächen von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist von 14 Tagen als angemessen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.

e. Übersteigt die Auftragssumme den Betrag von € 15.000,00 (inkl. Mehrwertsteuer), ist der Auftraggeber berechtigt, zur Deckung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche, einen Haftrücklass von 5% der Auftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (Punkt 8 b) einzubehalten. Gegen Ausfolgung eines in deutscher Sprache abgefassten Haftungsbriefes über die Höhe des vereinbarten Haftrücklasses mit einer Laufzeit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist kann dem Auftragnehmer der Haftrücklass erlassen werden. Mit der im Haftungsbrief erklärten Garantie muss sich die Bank (Sparkasse) zur Überweisung des darin angeführten Betrages binnen 3 Tagen ab Zugang der Aufforderung des Auftraggebers unter Verzicht auf jede Einwendung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis verpflichten. Der Auftraggeber akzeptiert jedoch nur von im EWR ansässigen Banken in Euro (EUR) ausgestellte Haftungsbriefe, in denen festgelegt ist, dass bei Rechtsstreitigkeiten aus der Haftungserklärung österreichisches Recht anzuwenden ist. Selbst solche Haftungsbriefe können ohne Angabe von Gründen zurückgewiesen werden.

f. Bei Liefer- bzw. Leistungsverzug ist die Gewährleistung entsprechend zu verlängern.

g. Der Verbrauch pro Quadratmeter für den in der Anfrage bzw. Bestellung angegebenen Beschichtungsaufbau und der angegebenen Schichtdicke pro Qualität ist vom Auftragnehmer zu bestätigen. Wird die Verbrauchsmenge nachweislich (mindestens 5 Prozent) überschritten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die fehlende Menge kostenlos und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Er hat darüber hinaus den Auftraggeber für die aus diesem Grund allenfalls eintretenden Folgen aus Verzug schadlos zu halten.

9. Schadenersatz und Produkthaftung

a. Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem Auftraggeber in jedem Fall ungeschmälert zu. Haftungsausschlüsse bzw. die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Abnehmer sind nicht vereinbart.

b. Für den Fall, dass die gelieferte Ware bzw. das eingesetzte Material Fehler im Sinne der Produkthaftungsvorschriften aufweist und der Auftraggeber deshalb in Anspruch genommen wird, hält ihn der Auftragnehmer zur Gänze schad- und klaglos.

c. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und ferner im Bedarfsfall verpflichtet, fehlerhafte Waren auf seine Kosten rückzurufen, unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten, sowie binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw. Importeur zu nennen.

10. Schutzrechte

a. Mit dem vereinbarten Preis ist der Erwerb der gesetzlichen Schutzrechte, insbesondere von Patenten, sowie abgegolten, als deren Erwerb für den Auftraggeber zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.

b. Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der Auftragnehmer zu beschaffen. Erfindungen des Auftragnehmers bei Durchführung des Auftrages darf der Auftraggeber kostenlos benützen.

c. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber bei Verletzung fremder Schutzrechte in Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.

11. Stornobedingungen

a. Der Auftraggeber ist bis zur Absendung der Ware durch den Auftragnehmer berechtigt, einen Auftrag ganz oder teilweise zur stornieren, ohne dass daraus wie immer geartete Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber abgeleitet werden können.

b. Der Auftraggeber ist bis spätestens drei Tage vor der geplanten Absendung und Eintreffen am geplanten Einsatzort der Ware nachweislich von dem vorgesehenen Termin der Absendung zu verständigen.

12. Preis- und Zahlungsbedingungen

Falls nicht anders vereinbart, gelten Zahlungsbedingungen wie folgt:

a. Alle Preise sind unveränderliche Preise. Die Umsatzsteuer ist unter Einhaltung aller Formvorschriften des § 11 UStG 1972 in der geltenden Fassung stets gesondert auszuweisen. Die Preise gelten nach Maßgabe des Punktes 4 frei Aufstellungs- bzw. Verwendungsort (Incoterms 1990).

b. Alle Zahlungen sind innerhalb einer 30-tägigen Prüffrist zuzüglich einer Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung bzw. der sonst die Zahlungsfrist auslösenden Urkunde netto zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab dem Ende einer 30-tägigen Prüffrist ist der Auftraggeber zum Abzug eines Skontos in der Höhe von 3 % berechtigt. Diese Zahlungsfristen beginnen vorbehaltlich Punkt 3 c) mit dem Tag des Gefahrenüberganges (Punkt 7) unter der weiteren Voraussetzung zu laufen, dass der Auftraggeber eine seinen Bedingungen entsprechende Rechnung erhält. Langt die bedingungsgemäße Rechnung nach dem Gefahrenübergang beim Auftraggeber ein, beginnen die Zahlungsfristen erst ab Zugang der Rechnung zu laufen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang.

c. Die Zahlung von Rechnungen bei Verarbeitungsprodukten erfolgt nur unter der Voraussetzung termingemäß, als die Zahlungen des gemeinsamen Bauherren eingehen. Eine Verzögerung der Zahlung durch den gemeinsamen Bauherrn berechtigt den Auftraggeber zur Erstreckung von Zahlungszielen im selben Umfang.

d. Bei Konkurs oder Ausgleich des gemeinsamen Bauherrn erfolgt die Zahlung nur in Höhe der jeweiligen Konkurs- oder Ausgleichquote.

e. Zahlungen leistet der Auftraggeber ausschließlich durch Überweisung.

13. Rechnungslegung

a. Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab dem Gefahrenübergang (Punkt 7) in
3-facher Ausfertigung unter Anführung der Auftragsnummer des Auftraggebers und des Bankkontos des Auftragnehmers an den Auftraggeber zu senden.

14. Vertragsübernahme – Zession

a. Die Bestellung darf ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmer zur Ausführung weitergegeben werden. Bei Kaufverträgen darf sich der Unternehmer eines Zulieferers bedienen.

b. Der Auftragnehmer kann seine Forderungen gegen den Auftraggeber nicht wirksam abtreten.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und auszuwendendes Recht

a. Erfüllungsort der Zahlungen aufgrund dieses Vertrages ist der Sitz des Auftraggebers.

b. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist österreichisches materielles Recht anzuwenden.

c. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen , das nach den für den Staat, in dem der Auftragnehmer seinen Geschäfts- oder Wohnsicht hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist.

d. Im Falle von Streitigkeiten ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, seine Vertragsleistungen zurückzuhalten oder gar einzustellen.

16. Allgemeines

a. Auf allen für den Auftraggeber bestimmten Papieren, wie Rechnungen, Gutschriften, Ladescheinen, Frachtbriefen, Versand- und Lieferscheinen, Abschnitten der Begleitadressen etc. ist stets die Auftragsnummer des Auftraggeber deutlich anzuführen. In der Korrespondenz ist außer der Auftragsnummer das Briefzeichen der Vorgangskorrespondenz zu wiederholen.

b. Der Auftragnehmer hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei der Produktbeschreibung, der deutschen Sprache zu bedienen.