AGB

Allgemeine Einkaufsbedingungen des Verbandes  österreichischer Korrosionsschutzunternehmen (VOK)

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1. Mit diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen (kurz „AEB“) sollen Lieferungen und Leistungen zwischen den einzelnen Mitgliedern des VOK als Auftraggeber (kurz „AUFTRAGGEBER“ oder „AG“) und dem jeweiligen Warenlieferanten bzw. Leistungserbringer als Auftragnehmer (kurz „LIEFERANT“ oder „L“), im „B2B“- Bereich geregelt werden. Diese AEB sind sohin Bestandteil der Verträge über Lieferungen und Leistungen zwischen dem LIEFERANTEN und dem AUFTRAGGEBER. Im „B2B“-Bereich gelten die konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht.

1.2 Die Rechtsbeziehung zwischen dem LIEFERANT und dem AUFTRAGGEBER richtet sich nach diesen AEB und den jeweiligen Vereinbarungen.

1.3 Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, gelten diese AEB ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des LIEFERANTEN gelten nicht bzw sind nur dann gültig, wenn der AUFTRAGGEBER ihrer Geltung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die abweichenden Bedingungen des LIEFERANTEN unterschriftlich zugestimmt hat. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des LIEFERANTEN, das solche Allgemeine Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt kein Einverständnis des AUFTRAGGEBERS mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Der L stimmt sohin zu, dass im Falle der Verwendung von Allgemeinen Vertragsformblättern durch ihn im Zweifel von den Bedingungen des AG ausgegangen wird.

1.4 Diese AEB gelten auch dann bzw. gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des LIEFERANTEN auch dann nicht, wenn der AUFTRAGGEBER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichender Bedingungen des LIEFERANTEN die Lieferung des LIEFERANTEN vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.

1.5 Diese AEB werden bei Aufnahme der ersten Geschäftsbeziehung vereinbart. Sollten die Lieferbeziehungen auf längere Dauer angelegt sein (befristete bzw. unbefristete Dauerschuldverhältnisse), gelten diese AEB auch für alle künftigen Geschäftsfälle mit dem jeweiligen LIEFERANTEN.

2. Vertragsabschluss (Bestellungen und Annahme)

2.1 Angebote, Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und sonstige zwischen AG und L abzuschließende Rechtsgeschäfte bedürfen der Schriftform. Durch die Abgabe des Angebotes erklärt der L unwiderruflich, dass alle in seinem Angebot enthaltenen Informationen richtig und vollständig sind sowie alle Voraussetzungen zur Erfüllung seiner Lieferung und/oder Erbringung seiner Leistung gegeben sind.

2.2 Rechtsverbindliche Bestellungen oder Annahmen des AG werden ausschließlich durch die jeweils bevollmächtigten Personen des AG erteilt.

2.3 Mündliche Nebenabreden entfalten keine Rechtswirksamkeit und bestehen demnach nicht. Sollten mündlich Vereinbarungen vor, während oder nach Vertragsabschluss, insbesondere nachträgliche Änderungen und Adaptierungen dieser AEB (inklusive eines Abgehens von diesem Schriftformgebot) sowie Nebenabreden jedweder Art getroffen werden, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den AG. Im Allgemeinen gilt somit für Änderungen, Ergänzungen oder ein Abgehen von dem Schriftformerfordernis das Gebot der Schriftform.

2.4 Angebote und Kostenvoranschläge des L sind für 6 Monate ab Zugang beim AG verbindlich. Diese sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, vom AG nicht zu vergüten (kostenlos), wobei die Vereinbarung einer etwaigen Vergütung auch der Schriftform bedarf.

Angebote des L, welche keine ausdrückliche Annahmefrist definiert haben, sind für diesen bindend und können bis jedenfalls 6 Monate ab Zugang beim AG von diesem angenommen werden.

2.5 Der L hat die Bestellung des AG möglichst zeitnah, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Zugang beim AG schriftlich zu bestätigen. Erfolgt diese schriftliche Bestätigung binnen genannter Frist nicht, so ist der AG zum sofortigen Widerruf seiner Bestellung berechtigt (aber nicht verpflichtet und kann so auch die Zuhaltung zum Vertrag begehren). Bereits angefallene Kosten des L gehen zu dessen Lasten.

2.6 Der AG kann in einer für den L zumutbaren Art und Weise Änderungen der Bestellung/des Auftrages verlangen. Die Auswirkungen, insbesondere der Mehr- oder Minderkosten sowie der abweichenden Liefer-/Leistungstermine, sind einvernehmlich zu regeln. Änderungen durch den L bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG.

2.7 Verträge zwischen dem AG und dem L kommen stets mit dem Inhalt der/dem schriftlichen Bestellung/Auftrag/Vertrag samt Anlagen sowie mit dem Inhalt dieser AEB zu Stande. Bei Widersprüchen hat stets der Inhalt der/des schriftlichen Bestellung/Auftrages/Vertrages samt Anlagen Vorrang und sodann diese AEB.

3. Liefer- und Leistungsumfang

3.1 Der L ist verpflichtet, den vereinbarten Liefer- und Leistungsumfang (inklusive der vollständigen Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarung[en] und den geltenden Normen) ordnungsgemäß zur vereinbarten Zeit vollständig und zum vereinbarten Preis am vereinbarten Ort zu erfüllen.

3.2 Ist die Lieferung und/oder Leistung vom L in Etappen/Abschnitten zu erbringen, sind die jeweils anfallenden Abschnittslieferungen und/oder -leistungen dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungsumfang entsprechend (inklusive der vollständigen Dokumentation gemäß dieser AEB bzw. der vertraglichen Vereinbarung[en]) ordnungsgemäß, zur vereinbarten Zeit, vollständig und zum vereinbarten Teilpreis am vereinbarten Ort zu erfüllen.

3.3 Der L hat die gelieferten Gegenstände in die von der Verwaltung (Bauleitung) des AG bezeichneten Räumlichkeiten (Lagerplätze) zu verbringen und dort entsprechend aufzustellen bzw. zu lagern. Soweit der AG zur Entladung Arbeitskräfte beistellen muss, ist er berechtigt, die damit verbundenen Kosten dem L in Rechnung zu stellen.

3.4 Bei Lieferung von technischem Equipment (wie etwa Absaugungen, Klimaanlagen, Airless-Spritzgeräten, Hochdruckwasserstrahlgeräten, Kompressoren (wie etwa Dieselkompressoren oder E-Kompressoren), etc.) oder neuartiger Produkte ist das Bedienungspersonal des AG vom dazu fachlich qualifizierten Personal des L kostenlos einzuschulen (die Terminvereinbarung trifft der AG bzw dessen dazu befugter Mitarbeiter). Bei Lieferung von Geräten, Maschinen, Bauteilen, die von dritter Stelle zu montieren sind, sind die erforderlichen Montagepläne (einschließlich aller Anschlüsse, einer allfälligen Sockelausbildung etc.) in mindestens 2-facher Ausfertigung und deutscher Sprache dem Angebot, spätestens jedoch der Auftragsbestätigung beizuschließen.

3.5 Bei der Erfüllung des vereinbarten (Teil-)Liefer- und/oder (Teil-)Leistungsumfanges hat der L auch sämtliche am Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen geltende, gesetzliche Regelungen und Vorschriften, den Stand der Technik sowie die jeweils anwendbaren technischen Standards und/oder Normen als Mindestanforderung einzuhalten. Darüber hinausgehende vertragliche Vereinbarungen hinsichtlich der technischen Spezifikation und Standards bleiben hievon unberührt.

3.6 Bei Lieferungen bzw. Leistungen aus dem Ausland sind die Beschriftungen, Sicherheitshinweise, Kennzeichnungen etc in deutscher Sprache anzubringen. Die Bedienungs- bzw. Verwendungsvorschriften und Anleitungen sind in deutscher Sprache auszufertigen und zur Verfügung zu stellen.

4. Liefer- und Leistungsfristen & -Termine

4.1 Die Liefer- bzw. Leistungsfrist beginnt mit dem Datum des gesondert ausgefertigten Auftragsbriefes zu laufen. Wird keine Liefer- bzw. Leistungsfrist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder die Leistung zu erbringen.

Die in der/dem Bestellung/Angebot/Aufrag angegebenen Liefer- und/oder Leistungstermine und/oder -fristen sind stets verbindlich.

Lieferungen werden vom AG nur nach vorheriger Anmeldung durch den L und ausschließlich an Werktagen, Mo – Do von 08:00 – 16:00 Uhr und Fr von 08:00 – 13:00 Uhr am vereinbarten Ort (iSd Pkt 3.2) übernommen. Lieferungen außerhalb der genannten Zeiträume können zu den untenstehend genannten Verzugsfolgen führen.

4.2 Sollte der (Teil-)Liefer- und/oder (Teil-)Leistungstermin vom L nicht eingehalten werden können bzw ist eine Überschreitung dieser (Teil-)Termine erkennbar, so hat der L den AG unverzüglich ab Erkennbarwerden der Überschreitung unter Angabe der maßgeblichen Gründe und der voraussichtlichen Dauer des Verzuges/der Verzögerung nachweislich zu verständigen. L hat in diesem Fall dem AG für diesen zumutbare, notwendige und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung oder Verkürzung der absehbaren Verzögerung bekanntzugeben und diese nach bestem Wissen und Gewissen im Einvernehmen mit dem AG umzusetzen.

Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung und/oder Leistung stellt keinen Verzicht des AG auf seine Rechte und/oder Ansprüche im Hinblick auf die nicht rechtzeitige Lieferung und/oder Leistung dar.

4.3 Der Verzug als auch die Nichtbeachtung bzw. Nichtdurchführung von vom AG angewiesenen, zumutbaren, notwendigen und angemessenen Maßnahmen zur Verkürzung oder Verhinderung von (weiteren) Verzögerungen durch den L stellen jedenfalls und je eine wesentliche Vertragsverletzung dar. Diesfalls hat der AG dem L eine angemessene Nachfrist zur Behebung der vorliegenden Vertragsverletzung zu gewähren. Lässt der L auch diese angemessene Nachfrist ungenutzt verstreichen, so ist der AG berechtigt, vom Vertrag ganz oder (wenn dies möglich ist) teilweise zurückzutreten oder die für die Erfüllung des Liefer- Leistungsumfanges noch erforderlichen Maßnahmen und/oder Arbeiten auf Kosten und Risiko des L zu übernehmen.

4.4 Ist ein Liefer- und/oder Leistungstermin vereinbart, so ist eine (Teil-)Lieferung bzw. (Teil-) Leistung vor dem vereinbarten (Teil-)Liefer- bzw. (Teil-)Leistungstermin nur mit Zustimmung des AG gestattet. Hieraus darf dem AG jedenfalls kein Nachteil erwachsen. Insbesondere beginnt die Zahlungsfrist (Pkt 9.5) nicht vor dem vereinbarten (Teil-)Liefer- bzw. (Teil-)Leistungstermin zu laufen.

4.5 Im Falle der Mehr- oder Minderlieferung und/oder -leistung bestellter Mengen oder beauftragter Leistungen hat der AG das Recht, die An-, Über- oder Entgegenahme der Lieferung und/oder Leistung auf Kosten des L zu verweigern oder das Zahlungsziel der Rechnung neu festzulegen/die Rechnung entsprechend neu zu valutieren.

4.6 Sollten nachträgliche Änderungen und/oder Ergänzungen des Liefer- und/oder Leistungsgegenstandes oder des –(Teil-)Termins notwendig sein und sind diese nicht der Sphäre des AG zuzuordnen oder wurden diese vom AG nicht ausdrücklich beauftragt, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung bzw. Freigabe des AG. Sofern es keine anderslautende Vereinbarung gibt, dürfen aus den oben genannten Fällen für den AG keine Mehrkosten entstehen.

4.7 Als Erfüllungszeitpunkt gilt, wenn nichts anderes vereinbart wurde, der Zeitpunkt zu welchem sämtliche vertragliche und gesetzliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des L im Hinblick auf die dem jeweiligen Geschäft zugrunde gelegten Grundlagen (zB verbindliches Anbot, technische Normen und Spezifikationen, schriftliche Vereinbarungen, etc. ) sowie diesen AEB als, vollständig (bestellungs-, auftragsgemäß) erfüllt anzusehen sind.

5. Transport, Verpackung, Versand & Versicherung

5.1 Lieferungen sind den jeweiligen Produkteigenschaften, den vom L zu verantwortenden konkreten Fracht- und Lieferbedingungen und den jeweiligen Einzelanforderungen entsprechend zu verpacken. Die Verpackung hat den in der EU sowie insbesondere den im Land der Anlieferung geltenden gesetzlichen Regelungen zu entsprechen und ist darüber hinaus in möglichst zweckentsprechender, insbesondere umweltfreundlicher und leicht zu entfernender Form auszuführen. Verpackungen gefährlicher Gegenstände oder Materialien gemäß Pkt 6 haben jedenfalls den Vorgaben des Art 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) zu entsprechen. Auf Wunsch des AG sind Verpackungsmaterialien nach Durchführung der Anlieferung vom L kostenfrei zurückzunehmen/zu entsorgen.

5.2 Im Rahmen des Umweltschutzes ist der L verpflichtet, sorgfältig und auf seine Kosten alle Abfälle und Sonderfälle, die bei, während oder durch die Lieferung der Produkte entstehen, unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze und Bestimmungen und nach der für den Industriezweig üblichen best practise, zu entsorgen und / oder zurückzunehmen.

5.3 Der L hat Verpackungsmaterial, Transportbehelfe und dergleichen sowie ferner alle nach bestimmungsgemäßer Verwendung als „Sondermüll “ zu beurteilenden Liefergegenstände bzw Rückstände solcher Liefergegenstände stets auf seine Gefahr und Kosten entweder selbst zu entsorgen oder zur Entsorgung zurückzunehmen. Kommt der L dieser Verpflichtung nicht nach, ist der AG berechtigt, die Entsorgung durch Dritte (dazu befugte Entsorgungsunternehmen) auf Gefahr und Kosten des L vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen.

5.4 Die Entladung hat unverzüglich und jeweils in Abstimmung mit dem AG zu erfolgen. Sofern es keine ausdrücklich anderslautende (unter-)schriftliche Vereinbarung gibt, hat der L sämtliche mit dem Transport verbundene Kosten und Risiken (insbesondere Transportversicherung / exportkontrollrechtliche Genehmigungen / Verzollung / Sonder- und Gefahrguttransporte / Transportsondermaßnahmen etc.) zu tragen. Jeder Lieferung sind zweckentsprechende, handelsübliche Lieferpapiere (wie etwa Lieferschein und Handelsrechnung gemäß Pkt 10) mit Angabe insbesondere des Lieferumfanges, des konkreten Lieferempfängers beim AG und der Bestellnummer beizulegen. Auf Verlangen des AG hin oder bei Notwendigkeit, hat der L entsprechende Angaben betreffend exportkontrollrechtlicher Ausfuhrgenehmigungsvorschriften (zB ECCN/AL-Nummer etc) beizubringen. Darüberhinausgehende, spezielle Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen ergeben sich ggf aus der jeweiligen Bestellung. Sämtliche aus der Nichteinhaltung der genannten bzw sonstig vereinbarten Verpackungs-/Versand-/Dokumentations- und Anlieferbedingungen resultierenden Schäden/Mehrkosten sind vom L zu ersetzen/zu tragen.

5.5 Der L hat die Lieferungen bzw Leistungen auf seine Kosten ordnungsgemäß gegen Schäden aller Art versichern zu lassen. Der L hat dem AG den Abschluss dieser Versicherungen nachzuweisen und bei Eintritt von Versicherungsfällen die Ansprüche aus diesen dem Versicherer gegenüber über Verlangen des AG an diesen abzutreten. Weist der L den Abschluss solcher Versicherungen nicht unverzüglich nach, ist der AG berechtigt, diese Versicherungen nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auf Rechnung des L abzuschließen.

6. Gefährliche Gegenstände, Materialien & Gefahrenanzeige

6.1 Für Materialien (Stoffe, Gemische, Flüssigkeiten, Zubereitungen, Erzeugnisse, etc) wie etwa Vinylester, B-Komponente (Härter) und ungereinigtes Leergut, etc), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes physikalische Gefahren und Gefahren für die menschliche Gesundheit und das menschliche Leben, für die Umwelt (insbesondere Tier-, Pflanzenwelt und Gewässer) sowie für (fremde) Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften einer Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung unterzogen werden müssen, wird der L dem AG mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 25 Chemikaliengesetz 1996 idgF iVm der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-VO) und der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH-VO) und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der L an den AG aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben.

6.2 Für Materialien, welche aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als nicht gefährlich zu qualifizieren sind, welche jedoch als gefährliche Arbeitsstoffe gemäß des § 40 ASchG (ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) idgF zu qualifizieren sind, hat der L auf Verlangen des AG diesem ein Sicherheitsdatenblatt nach § 25 Chemikaliengesetz 1996 und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) zu übergeben.

6.3 Sollte der AG bereits einen Gegenstand/ein solches Material beim L bezogen haben und/oder liefert dieser dem AG diesen Gegenstand/dieses Material weiterhin oder innerhalb von 12 Monaten seit der letzten Lieferung erneut an, so ist der L ungeachtet weitergehender Hinweispflichten dazu verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich den AG.

6.4 Der L hat dem AG im Rahmen des Produktsicherheitsgesetz alle Informationen mitzuteilen, die für eine Beurteilung der Gefährdung, der Sicherheit und Gesundheit, von Verwendern des Gegenstandes/des Materials oder Dritten von Bedeutung sind. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen

– die Eigenschaften des des Gegenstandes/des Materials einschließlich seiner Zusammensetzung, Verpackung, der Anleitung für seinen Zusammenbau, der Installation, der Wartung und der Gebrauchsdauer,

– seine Einwirkungen auf andere Produkte, soweit seine Verwendung mit anderen Produkten zu erwarten ist,

– seine Darbietung, Aufmachung im Handel, Kennzeichnung, Warnhinweise, Gebrauchs- und Bedienungsanleitung und Angaben für seine Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

– die Gruppe von Verwendern, die bei der Verwendung des Liefergegenstandes einer größeren Gefahr ausgesetzt sind als andere.

6.5 Der L ist verpflichtet, dem AG alle für die Registrierung gemäß der REACH-VO erforderlichen Informationen und alle Registrierungsbestätigungen, soweit bereits vorhanden, zur Verfügung zu stellen. Das gleiche gilt hinsichtlich von Informationen und/oder Registrierungsbestätigungen aufgrund der CLP-VO. Der L bestätigt, seinen Verpflichtungen gemäß REACH-VO und/oder aufgrund der CLP-VO insbesondere im Hinblick auf Pkt 6.1 nachzukommen. Der L hat für seinen Liefergegenstand (Gegenstand/ Material) und/oder Leistung den neuesten Stand der Technik, die anwendbaren Sicherheitsvorschriften, die für die Maler- Anstreicher- Korrosionsschutzindustrie und die verarbeitende Lack- und Beschichtungsstoffindustrie sowie die allgemein geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die vereinbarten technischen Daten und sonstigen Spezifikationen einzuhalten.

7. Risiko-, Gefahren- und Eigentumsübergang

7.1 Wird ausdrücklich nichts anderes vereinbart, gehen Risiko und Gefahr sowie das Eigentum betreffend die Lieferungen/Leistungen (insbesondere hinsichtlich der Dokumentation samt der Übertragung entsprechender Nutzungsrechte gemäß Pkt 3) nach vollendeter Untersuchung/Abnahme der Lieferungen/Leistungen am Bestimmungsort und der durch den hiezu Bevollmächtigten des AG als ordnungsgemäß befundenen Lieferungen/Leistungen im Zeitpunkt der Übernahme über, wenn der L auch alle Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen usw (gemäß Pkt 5 und 6) einwandfrei erfüllt hat. Durch die Übergabe erklärt und garantiert der L, dass er voll verfügungsberechtigt ist und dass die (Teil-)Lieferung/(Teil-)Leistung nicht etwa unter Eigentumsvorbehalt des L selbst und/oder verlängertem Eigentumsvorbehalt eines Dritten steht, es sei denn der L hat diesen Dritten spätestens bei Vertragsabschluss benannt.

Sind Teilzahlungen vereinbart, so gilt das oben erwähnte sinngemäß für die einzelnen Teillieferungen und -leistungen.

7.2 Hat der AG bereits eine Anzahlung geleistet bzw ist mit dieser in Vorleistung getreten, erwirbt der AG im angezahlten Umfang sogleich Eigentum an der Ware.

7.3 Um eine Pfändung oder Beeinträchtigung dieses Eigentums/dieser Miteigentumsanteile und/oder dieser Anwartschaftsrechte des AG durch Dritte bzw durch behördliche Maßnahmen zu vermeiden, ist der L verpflichtet, sämtliche rechtliche zulässigen Maßnahmen zu ergreifen, um dies zu verhindern (so in etwa die Kennzeichnung des Eigentums des AG durch Anbringen von Zeichen, gesonderte Lagerung, etc). Sollte eine Pfändung oder andere Beeinträchtigung der Rechte des AG trotzdem stattfinden, ist der L verpflichtet, den AG unverzüglich schriftlich über diese Umstände zu benachrichtigen und den AG inklusive eigener wie fremder Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.

7.4 Darüber hinausgehende Sicherungsrechte des AG bleiben hievon unberührt.

7.5 Eigentum, Urheberrecht und alle Werknutzungsrechte an den Unterlagen des AG, welche dieser dem L überlässt, verbleiben beim AG.

8. Mängelrüge

8.1 Der AG hat Mängel des Liefergegenstandes oder der erbrachten Leistung sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem L innerhalb von 25 Werktagen anzuzeigen. Insoweit verzichtet der L auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Haben der L und der AG jedoch eine Just-In-Time oder Just-In-Sequence Belieferung vereinbart, so beschränkt sich die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügepflicht auf die bei der Anlieferung visuell erkennbaren Transportschäden („Sichtschäden“).

8.2 Im Übrigen wird die Mängeluntersuchungs- und Mängelrügeobliegenheit abbedungen und der L verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der nicht gehörig durchgeführten Mängelrüge gemäß § 377 UGB.

Zahlungen des AG stellen jedenfalls keine Anerkennung der Mangelfreiheit dar.

9. Preis- und Zahlungsbedingungen

9.1 Sind bei der Bestellung durch den AG die Preise noch nicht festgelegt, so sind sie vom L in der zurückzusendenden Kopie des Auftrages (schriftliche Bestätigung gemäß Pkt 2.5) einzutragen, jedenfalls ist der AG über die Preise schriftlich zu verständigen. Ein Auftrag kommt erst dann zustande, wenn AG diese Preise wiederum schriftlich akzeptiert hat.

9.2 Die Preise sind auf der Basis einer nachvollziehbaren Kalkulation zu ermitteln und hat der L die Kalkulationsunterlagen auf Verlangen des AG zur Überprüfung der Preisangemessenheit des Angebotes diesem vorzulegen.

9.3 Alle vereinbarten Preise (zB Einheitspreis, Regiepreis, Pauschalpreis) sind unveränderliche Preise und sind exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UstG) in seiner jeweils gültigen Fassung und gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird als Preise in Euro (EUR).

9.4 Steuern, Gebühren, Abgaben, sowie sämtliche Kosten für zB Verpackung, Versand, Transport (vgl dazu Pkt 5.4), Verzollung, Dokumentationen, Nutzungsrechte, Versicherungen, CE-Kennzeichnungen (soweit anwendbar), technische Prüfungen, Montage, Inbetriebnahme und Abnahme sind vom L im Rahmen seines Angebotes gesondert auszuweisen und vom L zu tragen.

9.5 Alle Zahlungen sind innerhalb einer Zahlungsfrist von 60 Tagen nach Eingang der Rechnung zu leisten. Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ist der AG zum Abzug eines Skontos in der Höhe von 3 % berechtigt. Diese Zahlungsfristen beginnen mit dem Tag der Rechnungslegung unter der Voraussetzung zu laufen, dass der AG eine im Sinne des Pkt 10 konzipierte Rechnung erhält. Langt die Rechnung nach dem Risiko- und Gefahrenübergang beim AG ein, beginnen die Zahlungsfristen erst ab Zugang der Rechnung zu laufen. Bedingungswidrige Rechnungen setzen die Zahlungsfristen nicht in Gang.

9.6 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem AG in gesetzlichem Umfang zu.

Eine Aufrechnung des L mit Gegenforderungen aus demselben Geschäftsfall oder anderen Geschäftsfällen ist ausgeschlossen, insoweit diese Gegenforderungen nicht rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder vom AG ausdrücklich anerkannt worden sind.

9.7 Zahlungen leistet der AG ausschließlich durch Banküberweisung. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der AG am letzten Tag der Frist die Zahlung mittels Banküberweisung anweist/tätigt bzw den Auftrag hiezu erteilt.

9.8 Der L verzichtet auf die Anfechtung des Vertrages wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis gemäß § 934 ABGB) sowie Irrtums, insbesondere wegen Kalkulationsirrtums.

10. Rechnung, Rechnungslegung

10.1 Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab dem Risiko- und Gefahrenübergang (Pkt 7) in 3-facher Ausfertigung unter Anführung der Auftragsnummer des AG und der Bankverbindung (IBAN und BIC) des L an den AG zu senden.

10.2 Rechnungen des L müssen jedenfalls sämtliche Merkmale nach § 11 UStG idgF erfüllen sowie eine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des L aufweisen.

10.3 Elektronische Rechnungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG und haben den diesbezüglichen einschlägigen gesetzlichen Regelungen zu entsprechen. Der AG behält sich das Recht vor, nicht ordnungsgemäß gelegte Rechnungen bzw ohne entsprechende Zustimmung des AG gelegte elektronische Rechnungen zurückzuweisen.

11. Vertragsübernahme – Subaufträge

11.1 Ohne einer schriftlichen Zustimmung des AG ist der L nicht berechtigt, den Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.

12. Verzug

12.1 Bei Verzug (Nicht- oder Schlechterfüllung) mit den Lieferungen und/oder Leistungen bzw. hinsichtlich der vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen sowie sonstigen vereinbarten Termine ist der AG – unbeschadet weiterreichender und ihm zustehender Rechte und Ansprüche – berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen nach seiner Wahl ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, Schadenersatz für die hierdurch verursachten Schäden/Mehrkosten zu verlangen sowie notwendig gewordene Deckungskäufe/Ersatzvornahmen auf Kosten und Gefahr des L zu tätigen oder durch Dritte vornehmen/durchführen zu lassen. Der L ist diesbezüglich verpflichtet, etwaige für die Durchführung der Ersatz-/Selbstvornahme bzw. zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendigen Materialien, Informationen, Dokumentationsbestandteile, Nutzungsrechte, etc. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

12.2 Der AG ist ferner berechtigt für etwaig anfallende Mahn-, Betreibungskosten einen Pauschalbetrag von EUR 40,00 vom L zu fordern bzw ist dieser verpflichtet, diesen Pauschalbetrag an den AG zu zahlen unabhängig ob ein Verschulden des L an dem Verzug der Lieferungen/Leistungen vorliegt oder nicht.

12.3 Der AG ist bei Verzug ferner berechtigt, anstelle der Vertragserfüllung eine Vertragsstrafe von höchstens 10 % der Nettogesamtauftragssumme oder neben der verspäteten Erfüllung eine Vertragsstrafe von 1 %, für jeden Arbeitstag der Verzögerung bis zum Höchstmaß von 10 % zu verlangen. Die Einforderung eines darüber hinausgehenden Schadens sowie der Vertragsstrafe bleibt dem AG auch dann vorbehalten, wenn er eine verspätete Lieferung oder Leistung annimmt.

12.4 Entsteht aus dem Verzug der Lieferung auch ein Verzug des AG gegenüber dem Bauherrn, so hat der L den AG bezüglich dessen Pönaleverpflichtung schad- und klaglos zu halten.

12.5 Diese Rechte stehen dem AG auch zu, wenn dem L kein Verschulden (zB Vorlieferanten) zur Last fällt. Ist der Verzug allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, ist der AG von der Verpflichtung zur Leistung der Vertragsstrafe und des Schadensersatzes befreit, wenn er dem AG diese Umstände unverzüglich anzeigt.

13. Garantie, Gewährleistung & Haftrücklass

13.1 Der L garantiert und sichert zu, dass sämtliche (Teil-)Lieferungen und/oder (Teil) Leistungen die gewöhnlich Vorausgesetzten und insbesondere die vertragliche bedungenen Eigenschaften gemäß den Angaben des L aufweisen. Darüber hinaus sichert der L die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Auftrages/Vertrages zu, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Normen, Einteilungen und sonstige Ausführungs- und Rechtsvorschriften sowie dieser AEB. Der L sagt außerdem zu, die entsprechende Ausführung gemäß dem neuesten Stand der Technik sowie die erforderliche Qualität, Quantität und Zweckmäßigkeit der Lieferungen und/oder Leistungen hinsichtlich des Materials, der Konstruktion und der Ausführung zu erbringen. Der L hat dahingehend gemäß seiner Stellung als Fachunternehmer eine weiterreichende Prüf- und Hinweispflicht.

13.2 Der L hat stets den in Österreich geltenden allgemeinen und besonderen Normen, wie etwa zum Schutz der Arbeitnehmer oder den anerkannten Regeln der Technik etc. zu entsprechen. Die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (vgl dazu Pkt 5 und 6) und über den Sondermüll sowie besondere Lagerungs- und Betriebsvorschriften sind zu beachten. Insoweit ist der L dem AG auch zur Sorgfalt und Aufklärung verpflichtet.

13.3 Wurde die Erstellung von Probeflächen (Garantiefeldern, Kontrollflächen) vereinbart, so gilt unter Heranziehung der DIN EN ISO 12944-7:2017 Teil 7, Punkt 8 und Teil 8 sowie der dazugehörigen Anhänge folgendes:

Die Garantiefelder müssen gut ersichtlich beschriftet werden, sodass sie jederzeit leicht auffindbar sind, wobei für die Lage bzw Anbringung der Garantiefelder/Kontrollflächen die Bestimmungen des Teil 7, Punkt 8 sowie der Anhang B des Teil 8 der DIN EN ISO 12944-7:2017 heranzuziehen sind. Über die Anlegung wird ein schriftliches Protokoll (vgl Formblatt Tabelle B.1 der DIN EN ISO 12944-7:2017 Teil 8, Anhang B) aufgenommen, das von den beteiligten Firmen/Parteien einvernehmlich verfasst und unterschrieben bzw bei nicht Anwesenheit des L trotz rechtzeitiger Verständigung von diesem anerkannt wird.

Der jeweilige Zustand des Garantiefeldes/der Kontrollfläche bildet den ausschließlichen und letztgültigen Beweis für die zugesicherten bzw garantierten Eigenschaften des Materials. Sollten auf den einvernehmlich angelegten Garantiefeldern/Kontrollflächen während der vereinbarten Garantiezeit und an der übrigen Beschichtung Mängel auftreten, so ist die Mängelbehebung zur Gänze, dh insbesondere inklusive der notwendige Material- und Arbeitsaufwand, kostenmäßig vom Materiallieferanten (L) zu tragen. Entstehen innerhalb der Gewährleistungszeit an der Gesamtfläche Mängel, ohne dass die Garantiefelder Mängel aufweisen, werden die Kosten der Mängelbehebung zur Hälfte vom L getragen.

13.4 Der L garantiert Mangelfreiheit während der gesamten Gewährleistungsfrist. Wird Verbesserung begehrt und ausgeführt, beginnt die Gewährleistungsfrist für alle ausgebesserten Flächen von neuem zu laufen. Sollte eine Nachfristsetzung erforderlich sein, so gilt eine Nachfrist von 14 Tagen.

13.5 Im Übrigen gelten, soweit in diesen AEB nichts anderes bestimmt ist, die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen betreffend Sach- und Rechtsmängel. Der AG hat das Recht, die Gewährleistungsbehelfe (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung – Wandlung nur dann, wenn kein geringfügiger Mangel vorliegt) unabhängig von einer Reihung frei zu wählen.

13.6 Die Gewährleistungsfrist beträgt für bewegliche Sachen 36 Monate ab Abnahme/Übernahme durch den Kunden des AG, maximal jedoch 60 Monate ab Übergabe/Übernahme der beweglichen Sache iSd Pkt 7.1 durch den L bzw. den AG, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

13.7 Kommt der L nicht unverzüglich oder binnen einer angemessenen Frist nach Aufforderung zur Mängelbehebung durch den AG der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach oder beginnt der L nicht unverzüglich oder binnen angemessener Frist mit der Mängelbehebung oder scheitert der erste Verbesserungsversuch so kann der AG in dringenden Fällen insbesondere zur Vermeidung von weiteren Kosten oder größeren Schäden oder zur Abwehr von akuten Gefahren die Mängelbehebung auf Kosten und Gefahr des L selbst vornehmen oder durch einen Dritten vornehmen lassen.

Der L hat in diesem Zusammenhang alle mit der Mängelbehebung entstehenden Kosten, insbesondere Transportkosten, Aus- und Einbaukosten, Fahrtkosten, Administrativkosten, erhöhte Arbeitskosten und sonstige im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehende Kosten zu übernehmen.

13.8 Übersteigt die Nettoauftragssumme den Betrag von netto EUR 100.000,00 zzgl Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe, ist der AG berechtigt, zur Deckung der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, einen Haftrücklass von 5 % der Nettoauftragssumme bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist (Pkt 13.6) zzgl 30 Tage unverzinst einzubehalten.

Gegen Ausfolgung einer Bankgarantie eines zur Geschäftsausübung im Inland berechtigten Bankinstitutes über die Höhe des vereinbarten Haftrücklasses mit einer Laufzeit bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist + 30 Tage kann dem L der Haftrücklass erlassen bzw dieser abgelöst werden. Mit der Bankgarantie muss sich die Bank (das Kreditinstitut) zur Überweisung des darin angeführten Betrages auf erste Anforderung binnen 5 Werktagen ab Zugang der Aufforderung des AG unter Verzicht auf jede Einwendung aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis verpflichten.

13.9 Der Verbrauch pro Quadratmeter für den in Auftrag bzw in der Bestellung angegebenen Beschichtungsaufbau und der angegebenen Schichtdicke pro Quadratmeter ist vom L zu bestätigen. Wird die Verbrauchsmenge oder die Schichtdicke nachweislich und wesentlich (mindestens 10 Prozent) über/unterschritten, ist der L verpflichtet, die fehlende Menge kostenlos und unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Er hat darüber hinaus den AG für die aus diesem Grund allenfalls eintretenden Folgen aus Verzug schadlos zu halten.

13.10 Sonstige (weitergehende) Ansprüche des AG wegen einer Vertragsverletzung oder der Verletzung sonstiger Pflichten bleiben unberührt.

14. Schadenersatz & Produkthaftung

14.1 Schadenersatz- und Regressansprüche stehen dem AG in jedem Fall ungeschmälert zu. Für die Haftung des L für von ihm bzw von ihm zurechenbaren Personen bzw von ihm zurechenbaren Produkten verursachten Schäden gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Schadenersatzrechtes einschließlich der Produkthaftungsbestimmungen und der Bestimmungen des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes. Haftungsausschlüsse bzw die Verpflichtung zur Überbindung von Haftungsausschlüssen an Endkunden müssen ausdrücklich vereinbart werden und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des AG.

14.2 Der L haftet dem AG sowohl für sich selbst als auch für seine Zulieferer (Lieferanten) unabhängig von deren maßgebenden Einfluss bei der Erbringung der in Auftrag gegebenen Lieferung und/oder Leistung.

14.3 Für den Fall, das die gelieferte Ware/die erbrachte Leistung bzw das eingesetzte Material Fehler im Sinne der nationalen (oder auch internationalen) Produkthaftungsvorschriften aufweist und der AG deshalb von Dritten in Anspruch genommen wird, hat ihn der L zur Gänze inklusive eigener wie fremder Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.

14.4 Der L ist dem AG gegenüber zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen, zur genauen Produktbeobachtung und unverzüglich die Herstellungsunterlagen auszufolgen und jede erdenkliche Hilfe zu leisten, sowie auf Verlangen des AG verpflichtet, binnen 14 Tagen den Erzeuger bzw Importeur zu nennen.

14.5 Der L ist verpflichtet, dem AG sämtliche Aufwendungen und Kosten, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung/Rechtsdurchsetzung oder Kosten der Verbesserungsmaßnahmen zu ersetzen, sofern diese im Rahmen des unter Pkt 14.1 bis 14.4 Erläuterten anfallen.

14.6 Der L verpflichtet sich, für die zu erbringende Lieferung und/oder Leistung nachweislich eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme pro Personenschaden/Sachschaden für den zu liefernden Liefergegenstand abzuschließen, aufrecht zu erhalten bzw über eine solche zu verfügen.

14.7 Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

15. Arbeitsleistung/-ausführung & Arbeitsmittel

15.1 Sämtliche Personen des L (Mitarbeiter, Beauftragte, etc), welche auf dem Betriebsgelände des AG, auf einer Baustelle des AG oder auf dem Betriebsgelände von einem vom AG benannten Dritten Arbeiten verrichten (ausführen, vorbereiten etc), haben die Regelungen der jeweiligen Betriebsordnung des AG oder des namhaft gemachten Dritten zu beachten.

16. Stornobedingungen

16.1 Der AG ist jederzeit berechtigt, von einem erteilten Auftrag/von einem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass daraus wie auch immer geartete Ansprüche gegenüber dem AG abgeleitet werden können. Der L hat jedoch Anspruch auf den aliquot zu leistenden Vertragspreis, welcher sich aus den bereits übergebenen Lieferungen/Leistungen sowie den nachgewiesenen direkten Kosten bereits in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen (etwaiger Stornierungskosten aus Subaufträgen) zusammensetzt. Bezahlt der AG diese Kosten, so geht das Eigentum an den entsprechenden Teilen der bereits übergebenen Lieferungen/Leistungen auf den AG über.

17. Höhere Gewalt

17.1 Kommt es zu einem Ereignis höherer Gewalt und sind die Vertragspartner durch dieses Ereignis an der Erfüllung Ihrer Verpflichtungen aus dem Auftrag/Vertrag gehindert, so sind die Vertragspartner von der termingerechten Auftrags- bzw Vertragserfüllung ganz oder teilweise befreit.

17.2 Als Ereignis höherer Gewalt gelten ausschließlich Krieg, Aufruhr, Naturgewalten, Pandemien (wie etwa die COVID19-Pandemie; hier aber nur behördlich angeordnete Maßnahmen), Feuer, gewerkschaftlich genehmigte Streiks oder Reaktorunfälle (Kernkraftanlagen).

17.3 Ein Ereignis höherer Gewalt auf das sich einer der Vertragspartner beruft, ist dem jeweils anderen Vertragspartner unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Kalendertagen nach Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Der anzeigende Vertragspartner hat den verständigten Vertragspartner kurz und überblicksartig über die nationalen und unternehmensinternen Maßnahmen zu verständigen sowie über die geschätzte Dauer der Behinderung.

17.4 Termine und Fristen, welche durch das Einwirken des Ereignisses höherer Gewalt nicht bzw verspätet eingehalten werden können, werden um die Dauer der Auswirkungen des Ereignisses höherer Gewalt verlängert. Diesfalls kann auch ein anderer Zeitraum nach beiderseitigem Einvernehmen festgelegt werden.

17.5 Ist es einem Vertragspartner aufgrund des Ereignisses höherer Gewalt vier Wochen nicht mögliche seinen Teil des Vertrages zu erfüllen, so haben die Vertragspartner eine einvernehmliche Lösung zu suchen. Dauert eine Verhinderung jedoch länger als drei Monate, so hat jeder Vertragspartner das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

18. Schutzrechte

18.1 Der L sichert zu, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und verpflichtet sich darüber hinaus, den AG von allen sich etwaig doch aus der Lieferung und/oder Leistung ergebenden Ansprüchen Dritter wegen Schutzrechtsverletzungen freizustellen und hinsichtlich eigener wie fremder Aufwendungen und insbesondere Verfahrenskosten schad- und klaglos zu halten.

18.2 Darüber hinaus gilt, dass mit dem vereinbarten Preis der Erwerb etwaiger gesetzlicher Schutzrechte, insbesondere von Patenten, soweit abgegolten ist, als deren Erwerb für den AG zur freien Benützung und Weiterveräußerung des Liefergegenstandes erforderlich ist.

18.3 Soweit Lizenzen notwendig sind, hat sie der L zu beschaffen. Erfindungen des L bei Durchführung des Auftrages darf der AG kostenlos benützen.

18.4 Der L hat den AG bei Verletzung fremder Schutzrechte in Zusammenhang mit der bestellten Lieferung oder Leistung schad- und klaglos zu halten.

19. Geheimhaltung

19.1 Der L verpflichtet sich alle im Zuge der Auftrags-/Vertragsabwicklung bekanntgewordenen bzw damit verbundenen vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Als vertrauliche Informationen gelten Unterlagen, Daten, Maschinen- und Gerätekennzahlen, Identifikationsmerkmale, Personenbezogene Daten (auch sensible Daten), spezielle Arbeitsvorgänge, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Kenntnisse (dazu zählen beispielsweise wirtschaftliche, technologische, vertriebliche, behördliche, wissenschaftliche, patentrechtliche sowie andere interne Informationen in mündlicher, visueller, oder schriftlicher Form. Weiters über Datenträger, das Internet ausgetauschte/übergebene oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellte technische und nicht technische Informationen und dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse. Weiters schriftliche Unterlagen, Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen, Berechnungen, Analysen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Methoden, Konstruktionen, Präsentationen, Formeln, zur Verfügung gestelltes Knowhow sowie Materialien und sonstige Gegenstände).

19.2 Der L verpflichtet sich weiters diese Informationen nicht an Dritte weiterzugeben bzw dafür Sorge zu tragen, dass diese Informationen nicht in den Besitz von Dritten gelangen. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Informationen (i) nicht allgemein zugänglich sind oder während der Geschäftsbeziehung geworden sind; (ii) dem L nicht durch einen hiezu berechtigten Dritten mitgeteilt worden sind und (iii) dem L nicht schon vor dem Empfang der Informationen bereits nachweislich bekannt waren.

19.3 Alle Personen des L (Mitarbeiter, Beauftragte, Subunternehmer etc, wobei es nicht auf die rechtliche Ausgestaltung der Beziehung ankommt) die von den, den AG oder den spezifischen Auftrag/Vertrag betreffenden Informationen und Unterlagen Kenntnis erlangen, ist seitens des L eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung aufzuerlegen.

19.4 Aufgrund des Verlusts von vertraulichen Informationen insbesondere von sensiblen Daten und dem durchschnittlich zu erwartenden wirtschaftlichen Schaden, welcher dem AG durch Verletzung der oben erwähnten auferlegten Pflichten durch den L insbesondere aufgrund der unbefugten Weitergabe von Informationen, treffen würde, gilt nachfolgende Vertragsstrafe als vereinbart:

Für jede schadens- und verschuldensunabhängige Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung durch den L ist von diesem je Verstoß eine Konventionalstrafe in der Höhe von EUR 5.000,00 zu bezahlen. Das Recht, den Ersatz eines durch die Pflichtverletzung entstandenen über die Konventionalstrafe hinausgehenden Schaden zu verlangen, sowie das Rückgriffsrecht bleiben unberührt.

19.5 Die Anwendbarkeit des § 934 ABGB auf die Vertragsstrafe wird einvernehmlich ausgeschlossen. Der L nimmt dies Zustimmend zur Kenntnis.

19.6 Weitergehende Ansprüche des AG (etwa nach dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG) bleiben von dieser Pönalvereinbarung unberührt und können somit über die Konventionalstrafe hinaus jederzeit geltend gemacht werden.

19.7 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und etwaigen Nutzungsbeschränkung gilt während der Geschäftsbeziehung mit dem AG und nach Beendigung dieser für einen Zeitraum von drei Jahren.

20. Compliance

20.1 Der L verpflichtet sich während der Geschäftsbeziehung mit dem AG die jeweils anwendbaren und anzuwendenden Rechtsvorschriften zu beachten und einzuhalten.

20.2 Der L verpflichtet sich insbesondere, (i) die umweltrechtlichen Vorschriften und Standards einzuhalten; (ii) gegen keine maßgeblichen Korruptionsvorschriften zu verstoßen; (iii) gegen keine Geldwäschebestimmungen und Auflagen zu verstoßen; (iv) keinem Mitarbeiter oder Beauftragten des AG einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anzubieten, zu versprechen oder zu gewähren, dass er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge, sofern dies die Geschäftsbeziehung mit dem AG beeinflussen oder beeinträchtigen oder Auswirkungen darauf haben könnte; (v) für sich selbst oder einen anderen keinen Vorteil zu fordern oder versprechen zu lassen oder anzunehmen.

20.3 Der L verpflichtet sich, keine Arbeitsbedingungen bei der Lieferungs- und/oder Leistungserbringung zu schaffen, zu unterstützen, zu dulden oder zuzulassen, welche nicht mindestens den anwendbaren Rechtsvorschriften und Branchenstandards entsprechen.

20.4 Auf begründetes Verlangen des AG hin hat der L eine schriftliche Bestätigung darüber auszustellen, dass er diese Verpflichtungen einhält und ihm keine Verstöße gegen diese Verpflichtungen bekannt sind.

20.5 Verstößt der L trotz Hinweis wiederholt gegen die oben genannten Verpflichtungen, so hat der AG das Recht, von einzelnen oder allen Verträgen zurückzutreten oder diese fristlos zu kündigen. Darüber hinaus bestehende vertragliche und/oder gesetzliche Beendigungsrechte bestehen davon unabhängig und unbeschränkt weiter.

20.6 Der L verpflichtet sich, den AG sowie alle seine Mitarbeiter in Bezug auf sämtliche Ansprüche und/oder Forderungen, Verluste, Schäden, Haftungen, Kosten und Auslagen, welche sich aus einem schuldhaften Verstoß gegen die oben genannten Verpflichtungen ergeben, vollumfänglich schad- und klaglos zu halten.

21. Technologie-, Informations- & IT-Sicherheit

21.1 Der L sichert dem AG ausdrücklich zu, dass er für eine ordnungsgemäße Sicherheit für sämtliche Informationen und Daten des AG sorgt bzw diese unterhält und er dafür angemessene technische-, organisatorische -, und Schutzmaßnahmen eingerichtet hat.

21.2 Um den Verlust von Daten, unbefugten Zugriff, unbefugte Nutzung von Daten, unbefugte Nutzung von Informationen, Kennwortdiebstahl, Kennwortverlust, etc vorzubeugen, wird der L wirtschaftlich angemessene und tragbare Maßnahmen ergreifen. Der L hat den AG bei derartigen Vorfällen unverzüglich zu verständigen.

21.3 Sämtliche Informationssysteme des L haben frei von jeglicher/jeglichen Malware, Spyware, Backdoor-Programme, Trojaner, Würmer, Computerprogrammierungsroutinen, Zeitbomben, Dateiviren, Linkviren, Makroviren, Skriptviren, und dergleichen oder daraus resultierende Mischformen zu sein, welche geeignet sind, die Sicherheit, Funktionalität, oder Vertraulichkeit der Systeme, Maschinen, Informationen oder Daten des AG zu beeinträchtigen oder zu beseitigen. Der L wird alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um solche Schadsoftware, Schadprogramme oder aber auch Betrüger, Datendieben und anderen unberechtigten Personen bzw deren Versuch, Zugriff auf die Systeme, Daten, Informationen des AG zu erlangen, zu verhindern. Der L verpflichtet sich, seine Systeme regelmäßig zu testen und potenzielle Bereiche, in welchen Sicherheitsverstöße auftreten können einer genauen Prüfung zu unterziehen.

21.4 Der L verpflichtet sich, den AG unverzüglich über einen Cyber-Sicherheits-Vorfall, welcher in Zusammenhang mit Daten, Informationen, Bankverbindungen etc des AG steht, in Kenntnis zu setzen. In jedem Fall hat diese Verständigung jedoch ausnahmslos per Telefon und längstens binnen vierundzwanzig Stunden, gerechnet ab erstmaliger Kenntnis des Vorfalles durch den L, zu erfolgen.

22. Qualitäts- und Umweltmanagement

22.1 Der L ist im Zuge der Erbringung seiner Lieferungen und/oder Leistungen verpflichtet, die jeweiligen Qualitäts- und Umweltmanagementgrundsätze anzuwenden. Insbesondere hat der L dabei die einschlägigen Normen EN ISO 9001, EN ISO 14001 in der jeweils geltenden Fassung zu beachten, einzuhalten und anzuwenden.

22.2 Der L hat in einer für ihn zumutbaren Weise dafür zu sorgen, dass diese Verpflichtungen auch von seinen Erfüllungsgehilfen, (wenn vom AG zugelassen und schriftlich bestätigt) seinen Lieferanten oder dergleichen beachtet bzw. eingehalten werden.

23. Werbung

23.1 Die Verwendung oder Zurverfügungstellung von Angeboten, Bestellaufträgen, Auftragsbestätigungen, Lichtbildmaterial des AG, Schriftwechsel zwischen dem AG und dem L, die bloße Tatsache der Geschäftsverbindung zwischen dem AG und dem L oder ähnliches zu Werbezwecken ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch den AG dem L gestattet.

24. Datenschutz

24.1 Der L nimmt zur Kenntnis, dass der AG Informationen und Daten sowie personenbezogene Daten, die für die Zwecke der Anbahnung und Abwicklung von Vertragsverhältnissen sowie der Pflege der Geschäftsbeziehungen notwendig sind, verarbeitet und sofern es für die Erreichung der eben genannte Zwecke erforderlich ist auch an in die Vertragsverhältnisse eingebundene Drittunternehmen übermittelt. Die detaillierten datenschutzrechlichen Informationen sind auf der Homepage des AG unter: https://www.vok.at/wer-ist-vok/datenschutz/ abrufbar.

24.2 Der L nimmt vorstehendes zur Kenntnis und stimmt ausdrücklich zu, dass insbesondere die übermittelten personenbezogenen Daten von ihm bzw von diesem vertretene Personen verarbeitet werden. Diese Zustimmung kann jederzeit beim Verantwortlichen (VOK Verband Österreichischer Korrosionsschutzunternehmen, Schaumburgerstraße 20/6, 1040 Wien, Österreich, office@vok.at, +43 (0) 1 / 5056 960) widerrufen werden.

25. Erfüllungsort, Gerichtsstand &Rechtswahl

25.1 Der Erfüllungsort ist, mangels anderslautender ausdrücklicher und unterschriftlicher Vereinbarung, aufgrund dieses Vertrages der Sitz des AG.

25.2 Bei allen Rechtsstreitigkeiten aus dem (Haupt-)Vertrag (gerichtlicher wie auch schiedsgerichtlicher Natur) gilt ausschließlich österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen – IPRG, EVÜ, VO ROM I und VO ROM II, etc) sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG idgF.).

25.3 Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag ist das sachlich berufene Gericht am Sitz des AG. Der AG ist jedoch nach seiner Wahl berechtigt, Klagen aus dem Vertrag auch bei jenem Gericht einzubringen, das nach den für den Staat, in dem der L seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, maßgeblichen Rechtsvorschriften hierfür sachlich und örtlich zuständig ist. Dies gilt jedoch nur bei Verträgen des AG mit L, welche ihren Sitz innerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Island oder Norwegens haben.

25.4 Für Verträge des AG mit L, welche ihren Sitz außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, der Schweiz, Islands oder Norwegens haben gilt wie folgt:

Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem (Haupt-)Vertrag ergeben oder sich auf dessen Gültigkeit, Verletzungen, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.

25.4.1 Der Ort des Schiedsverfahrens ist Wien in Österreich.

25.4.2 Es ist (wie auch schon in Pkt 25.2 genannt) ausschließlich österreichisches materielles Recht unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des internationalen Privatrechts (Kollisionsnormen – IPRG, EVÜ, VO Rom I und VO ROM II, etc.) sowie des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG idgF.) anzuwenden.

25.4.3 Die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist Deutsch.

25.4.4 Die Schiedsrichter müssen in ihrem Herkunftsland als Rechtsanwälte, Richter oder Universitätsprofessoren der Rechtswissenschaften zugelassen oder (wenn eine aufrechte Zulassung bestanden hat) emeritiert sein.

26. Allgemeine Bestimmungen

26.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder durch Änderung der gesetzlichen Lage, Stand der Technik oder der nationalen wie globalen wirtschaftlichen Lage unwirksam oder undurchführbar werden, so berührt dies die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen dieser AEB nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine entsprechende dem wirtschaftlichen Zweck dieser AEB am nächsten kommende, gültige Bestimmung zu ersetzen.

26.2 Auf allen für den AG bestimmten Papieren wie Rechnungen, Gutschriften, Ladescheinen, Frachtbriefen, Versand- und Lieferscheinen, Abschnitten der Begleitadressen etc ist stets die Auftragsnummer des AG deutlich anzuführen. In der Korrespondenz ist außer der Auftragsnummer das Briefzeichen der Vorgangskorrespondenz zu wiederholen.

26.3 Der L hat sich im gesamten Schriftverkehr, insbesondere auch bei der Produktbeschreibung der deutschen Sprache zu bedienen.

26.4 Die AEB sind derzeit in deutscher und englischer Sprache abrufbar. Im Falle von Unterschieden zwischen den Versionen insbesondere sprachlicher Differenzen hat die deutsche Version Vorrang vor der englischen Version. Die englische Version dient lediglich Übersetzungszwecken.

 

Schieds- und Schlichtungsordnung

(Wiener Regeln)

Vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich am 3.5.2006 mit Wirkung vom 1.7.2006 beschlossen

EMPFOHLENE SCHIEDSKLAUSEL

 „Alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden.“

Zweckmäßige ergänzende Vereinbarungen:

a) die Anzahl der Schiedsrichter beträgt ………. (einer oder drei);

b) es ist ……….. materielles Recht anzuwenden;*)

c) die im Schiedsverfahren zu verwendende Sprache ist ………… .


*) Hiebei ist gegebenenfalls die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den

Internationalen Warenkauf, 1980, zu beachten.

 

Schiedsordnung – Allgemeine Bestimmungen

Die Institution

Artikel 1

1. Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Internationales Schiedsgericht, im folgenden ”Schiedsgericht” genannt) trägt Vorsorge für die schiedsgerichtliche Erledigung von Streitigkeiten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

Dieses Schiedsgericht kann auch von Parteien mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

2. Haben die Parteien die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart, so gilt damit die Anwendung dieser Schiedsordnung (im folgenden ”Wiener Regeln”) in der bei Einleitung des Schiedsverfahrens geltenden Fassung als vereinbart.

3. Haben Parteien, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, vereinbart, dass ihre Streitigkeiten von einem Schiedsrichter oder einem Schiedsrichtersenat, der nach den Wiener Regeln zu ernennen ist, endgültig entschieden werden soll, und hat die Streitsache keinen internationalen Charakter, so ist das Ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Wien oder, wenn ein anderer Schiedsort in Österreich vereinbart wurde, jener Wirtschaftskammer, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich der vereinbarte Schiedsort fällt, zur Vorsorge für die schiedsrichterliche Erledigung zuständig. Dieses führt das Verfahren nach der Schiedsgerichtsordnung für die Ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern.

Schiedsort

Artikel 2

Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben,

a) ist der Sitz des Schiedsgerichts Wien;

b) kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort Verfahrenshandlungen vornehmen.

Dem Schiedsrichtersenat steht es jedenfalls frei, an jedem beliebigen Ort auf jede beliebige Weise zu beraten.

Organistation

Das Präsidium

Artikel 3

1. Das Präsidium des Schiedsgerichts hat mindestens fünf Mitglieder. Sie werden vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich auf Vorschlag des Präsidenten des Schiedsgerichts für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt; Wiederbestellung ist zulässig. Erfolgt bis zum Ablauf einer Funktionsperiode keine Neubestellung, so behalten die Mitglieder des Präsidiums ihre Funktion bis zur Neubestellung. Fällt ein Mitglied des Präsidiums während der Funktionsperiode auf Dauer aus (etwa durch Rücktritt oder Tod), so kann eine Nachbestellung für den Rest der Funktionsperiode des im Amt befindlichen Präsidiums erfolgen.

2. Die Mitglieder des Präsidiums wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Präsidenten. Im Falle seiner Verhinderung werden seine Aufgaben von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied wahrgenommen.

3. Die Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten einberufen und von ihm oder in seiner Stellvertretung von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden und stimmberechtigten Mitglied geleitet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten (siehe Abs 4) Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

4. Mitglieder des Präsidiums, die in irgendeiner Eigenschaft an einem Schiedsverfahren beteiligt sind, sind bei  Entscheidungen, die dieses Verfahren betreffen, nicht stimmberechtigt, sind aber auf das Anwesenheitserfordernis anzurechnen.

5. Entscheidungen auf schriftlichem Wege sind zulässig.  In diesem Fall übermittelt der Präsident den Mitgliedern einen schriftlichen Beschlussvorschlag und setzt eine Frist zur schriftlichen Stimmabgabe. Abs 3 dritter und vierter Satz sind sinngemäß anzuwenden. Jedes Mitglied hat aber das Recht, über den Beschlussvorschlag eine Sitzung zu verlangen.

6. Die Mitglieder des Präsidiums haben ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind in der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Internationaler Beirat

Artikel 4

Der Internationale Beirat besteht aus Fachleuten der Internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, die das jeweilige Präsidium für die Dauer seiner Amtsperiode einladen kann. Er dient der Erörterung aktueller Sachfragen.

Der Generalsekretär

Artikel 5

1. Der Generalsekretär des Schiedsgerichts wird auf Vorschlag des Präsidiums des Schiedsgerichts vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Art 3 Abs 1 zweiter Satz gilt analog.

2. Der Generalsekretär leitet das Sekretariat und erledigt die administrativen Angelegenheiten des Schiedsgerichts, soweit sie nicht dem Präsidium vorbehalten sind.

3. Der Generalsekretär hat sein Amt nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und ist dabei an keine Weisungen gebunden. Er ist über alles, was ihm in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

4. Ist der Generalsekretär an der Ausübung seines Amtes verhindert oder fällt er auf Dauer aus, so übt ein vom Präsidium betrautes Mitglied desselben dessen Funktionen bis zur Bestellung eines Generalsekretärs aus.

Korrespondenzsprachen

Artikel 6

Der Schriftverkehr der Parteien mit dem Präsidium und dem Generalsekretär hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen.

Die Schiedsrichter

Artikel 7

1. Den Parteien steht die Bestimmung der Schiedsrichter frei. Schiedsrichter kann – ungeachtet der Staatsbürgerschaft – jede geschäftsfähige Person sein, soweit die Parteien keine besonderen zusätzlichen Qualifikationserfordernisse vereinbart haben.

2. Voraussetzungen für die Bestellung als Schiedsrichter sind:

a) die schriftliche Erklärung über seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit nach Abs 5. Der Generalsekretär leitet eine Kopie des Vordrucks, auf welchem der Schiedsrichter (die Mitglieder des Schiedsrichtersenates) ihre Unbefangenheit bestätigt haben, an die Parteien weiter.

b) Die schriftliche Unterwerfung unter die Vorschriften dieser Schiedsordnung einschließlich der Bestimmungen über die Verfahrenskosten.

3. Mitglieder des Präsidiums dürfen nur die Funktion des Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates oder eines Einzelschiedsrichters annehmen.

4. Die Schiedsrichter haben ihr Amt in voller Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nach bestem Wissen und Gewissen auszuüben und sind dabei an keine Weisungen gebunden. Sie sind über alles, was ihnen in dieser Funktion bekannt geworden ist, zur Verschwiegenheit verpflichtet.

5. Will eine Person ein Schiedsrichteramt übernehmen, so hat sie alle Umstände offen zu legen, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken können oder der Parteienvereinbarung widersprechen. Ein Schiedsrichter hat vom Zeitpunkt seiner Bestellung an und während des Schiedsverfahrens den Parteien unverzüglich solche Umstände offen zu legen, wenn er sie ihnen nicht schon vorher mitgeteilt hat.

Haftung

Artikel 8

Die Haftung der Schiedsrichter, des Generalsekretärs, des Präsidiums und seiner Mitglieder und der Wirtschaftskammer Österreich und ihrer Beschäftigten für jedwede Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

Das Schiedsverfahren

Einleitung

Artikel 9

1. Das Schiedsverfahren wird durch Einreichung einer Klage beim Sekretariat eingeleitet. Mit Einlangen der Klage im Sekretariat ist das Verfahren anhängig.

2. Für jeden Beklagten, jeden Schiedsrichter und das Sekretariat ist je eine Klagsausfertigung samt Beilagen einzureichen.

3. Die Klage hat zu enthalten:

a) die Bezeichnung der Parteien und ihre Anschriften;

b) ein bestimmtes Begehren, die tatsächlichen Angaben, auf die es sich stützt, und die beantragten Beweise;

c) den Wert des Streitgegenstandes zum Zeitpunkt der Einbringung der Klage, wenn das Klagebegehren nicht ausschließlich auf eine bestimmte Geldsumme gerichtet ist;

d) Angaben zur Zahl der Schiedsrichter gemäß Art 14;

e) die Benennung eines Schiedsrichters mit Angabe der Anschrift, wenn eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter beantragt wird.

4. Der Klage ist eine Kopie jener Vereinbarung anzuschließen, aus der sich die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt.

5. Entspricht die Klage nicht dem Abs 3 oder fehlen Ausfertigungen oder Beilagen, so fordert der Generalsekretär den Kläger zur Verbesserung oder Ergänzung auf. Der Kläger ist dabei zu informieren, dass bis zur Verbesserung oder Ergänzung der Klage diese nicht weiter behandelt wird.

6. Das Präsidium kann die Durchführung des Verfahrens verweigern, wenn die Parteien in der Schiedsvereinbarung zwar das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich bezeichnen, aber von den Wiener Regeln abweichende Vereinbarungen getroffen haben.

Klagebeantwortung

Artikel 10

1. Ist die Klage nicht gemäß Art 9 Abs 5 und 6 zu behandeln, so stellt der Generalsekretär der beklagten Partei die Klage sowie ein Exemplar der Schiedsordnung zu und fordert sie auf, binnen 30 Tagen eine Klagebeantwortung in der nach Art 9 Abs 2 erforderlichen Zahl von Ausfertigungen einzubringen.

2. Die Klagebeantwortung hat zu enthalten:

a) eine Äußerung zum Vorbringen in der Klage,

b) Angaben zur Zahl der Schiedsrichter gemäß Art 14,

c) die Benennung eines Schiedsrichters unter Angabe seiner Anschrift, wenn die Entscheidung durch einen Schiedsrichtersenat beantragt wird oder in der Schiedsvereinbarung die Entscheidung durch drei Schiedsrichter vereinbart ist.

Widerklage

Artikel 11

1. Klagen der beklagten Partei gegen den Kläger, die auf einer Schiedsvereinbarung beruhen, die die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich begründet, können bis zum Schluss des Beweisverfahrens als Widerklage erhoben werden.

2. Widerklagen sind beim Sekretariat des Schiedsgerichts einzubringen und von diesem nach Erlag des Kostenvorschusses dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zur weiteren Behandlung zuzuleiten.

3. Beruht die als Widerklage bezeichnete Klage nicht auf einer Schiedsvereinbarung, die die Zuständigkeit des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich begründet, oder besteht keine Parteienidentität oder würde eine nach Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (den Schiedsrichtersenat) eingebrachte Widerklage zu einer erheblichen Verzögerung des Hauptverfahrens führen, so hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) diese Klage dem Sekretariat zur Behandlung in einem gesonderten Verfahren zurückzustellen.

4. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat dem Widerbeklagten einer zulässigen Widerklage Gelegenheit zur Erstattung einer schriftlichen Klagebeantwortung zu geben und hiefür eine Frist zu setzen.

Fallübergabe an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat)

Artikel 12

Der Generalsekretär übersendet die Unterlagen zum Fall dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat), sobald eine mangelfreie Klage (Widerklage) vorliegt, der Schiedsrichter (sämtliche Mitglieder des Schiedsrichtersenates) die Übernahme des Auftrages und ihre Unbefangenheit auf einem Vordruck des Schiedsgerichts bestätigt haben (Art 7 Abs 2) und der Kostenvorschuss vollständig bezahlt ist (Art 34). Damit beginnt das Verfahren vor dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat).

Fristen, Zustellungen und Mitteilungen

Artikel 13

1. Eine Frist ist gewahrt, wenn das Schriftstück am letzten Tag der Frist in einer in Abs 2 vorgesehenen Weise versendet wird. Fristen können vom Generalsekretär aus berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden; nach der Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ist dafür der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zuständig (ausgenommen die Fälle des Art 34 Abs 5 und 6).

2. Zustellungen gelten als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie mittels eingeschriebenen Briefes, Kurierdienstes, Telefax oder durch andere Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Übermittlung sicherstellen, an jene Anschrift erfolgt sind, die der Adressat des Schriftstückes zuletzt dem Schiedsgericht bzw. dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) schriftlich als Zustelladresse bekannt gegeben hat, oder wenn das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten ausgehändigt wurde.

3. Sobald eine Partei einen Vertreter bestellt hat, gelten Zustellungen an die zuletzt bekannt gegebene Anschrift dieses Vertreters als an die vertretene Partei erfolgt.

Benennung und Bestellung von Schiedsrichtern

Artikel 14

1. Die Parteien können vereinbaren, dass ihr Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder von einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsrichtersenat entschieden werden soll.

2. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor und einigen sich die Parteien nicht auf die Zahl der Schiedsrichter, so bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist. Hiebei berücksichtigt das Präsidium insbesondere die Schwierigkeit des Falles, die Höhe des Streitwertes und das Interesse der Parteien an einer raschen und kostengünstigen Entscheidung.

3. Die Entscheidung des Präsidiums nach Abs 2 wird den Parteien mit der Aufforderung mitgeteilt, sich in den Fällen, in denen auf ein Verfahren vor einem Schiedsrichter entschieden wurde, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung auf einen Schiedsrichter zu einigen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Mitteilung, so wird der Schiedsrichter vom Präsidium bestellt.

4. Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so wird die Partei, die noch keinen Schiedsrichter benannt hat, aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Adresse eines Schiedsrichters bekannt zu geben. Wenn die Partei innerhalb dieser Frist keinen Schiedsrichter benennt, so wird dieser vom Präsidium bestellt.

5. Ist der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so werden die von den Parteien benannten oder vom Präsidium bestellten Schiedsrichter aufgefordert, sich binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung auf einen Vorsitzenden zu einigen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Mitteilung, so wird der Vorsitzende vom Präsidium bestellt.

6. Die Parteien sind an ihre Schiedsrichterbenennung gebunden, sobald der benannte Schiedsrichter der Gegenpartei bekannt gegeben wurde.

Mehrparteienverfahren

Artikel 15

1. Eine Schiedsklage gegen zwei oder mehrere Beklagte ist nur zulässig, sofern das Schiedsgericht für alle Beklagten zuständig ist, bei einem Verfahren vor einem Schiedsrichtersenat alle Kläger denselben Schiedsrichter benennen und

a) die Klage nach dem anzuwendenden Recht zwingend gegen mehrere Personen zu richten ist oder

b) die beklagten Parteien nach dem anzuwendenden Recht in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus demselben tatsächlichen Grund oder solidarisch verpflichtet sind, oder

c) wenn die Zulässigkeit eines Mehrparteienverfahrens vereinbart ist oder

d) alle Beklagten sich auf ein Mehrparteienverfahren einlassen und bei einem Verfahren vor einem Schiedsrichtersenat alle Beklagten denselben Schiedsrichter benennen oder

e) einer oder mehrere der Beklagten, denen die Klage zugestellt wurde, innerhalb der 30 tägigen Frist (Art 10 Abs 1) die in Art 10 Abs 2 lit b und c bezeichneten Angaben nicht erstatten.

2. Kann eine gegen mehrere Beklagte gerichtete Klage nicht allen Beklagten zugestellt werden, so ist das Schiedsverfahren auf Antrag des Klägers (der Kläger) gegen jene Beklagten, denen die Klage zugestellt wurde, fortzusetzen. Die Klage gegen jene Beklagten, denen die Klage nicht zugestellt werden konnte, ist in einem gesonderten Verfahren zu behandeln.

3. Ist ein Mehrparteienverfahren zulässig, so haben sich die Beklagten untereinander zu einigen, ob sie den Rechtsstreit von einem oder von drei Schiedsrichtern entschieden haben wollen, und, falls eine Entscheidung durch drei Schiedsrichter gewünscht wird, gemeinsam einen Schiedsrichter zu benennen.

4. Sollte im Falle des Abs 3 eine Einigung der Beklagten über die Zahl der Schiedsrichter nicht vorliegen, so werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung eine solche Einigung nachzuweisen.

5. Erfolgt innerhalb der in Abs 4 genannten Frist kein Nachweis der Einigung auf die Zahl der Schiedsrichter, so bestimmt das Präsidium, ob der Rechtsstreit von einem Schiedsrichter oder von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist.

6. Haben sich die Beklagten darauf geeinigt, dass der Rechtsstreit von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden ist, ohne einen Schiedsrichter zu benennen, so werden sie vom Generalsekretär aufgefordert, binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung den Namen und die Adresse eines Schiedsrichters bekannt zugeben.

7. Erfolgt innerhalb der in Abs 6 genannten Frist keine Benennung eines gemeinsamen Schiedsrichters und ist der Streitfall von einem Schiedsrichtersenat zu entscheiden, so bestellt das Präsidium den Schiedsrichter für die säumigen Beklagten.

8. In anderen als den in Abs 1 genannten Fällen ist die Verbindung zweier oder mehrerer Rechtssachen nur zulässig, wenn in allen zu verbindenden Rechtssachen dieselben Schiedsrichter bestellt wurden und alle Parteien und der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zustimmen.

9. Die Entscheidung, ob ein Mehrparteienverfahren gemäß Abs 1 zulässig ist, trifft über Antrag einer der beklagten Parteien der Einzelschiedsrichter (Schiedsrichtersenat). Falls dieser die Zulässigkeit des Mehrparteienverfahrens verneint, tritt das Schiedsverfahren in jenen Stand zurück, den es vor der Bestellung des Einzelschiedsrichters (des Schiedsrichters für die beklagten Parteien) hatte.

Ablehnung von Schiedsrichtern

Artikel 16

1. Ein Schiedsrichter kann nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken, oder wenn er die zwischen den Parteien vereinbarten Voraussetzungen nicht erfüllt. Eine Partei kann einen Schiedsrichter, den sie bestellt hat oder an dessen Bestellung sie mitgewirkt hat, nur aus Gründen ablehnen, die ihr erst nach der Bestellung oder Mitwirkung daran bekannt geworden sind.

2. Lehnt eine Partei einen Schiedsrichter ab, so hat sie dies unverzüglich unter Angabe des Ablehnungsgrundes dem Sekretariat bekannt zu geben.

3. Tritt der abgelehnte Schiedsrichter nicht zurück, so entscheidet über die Ablehnung  das Präsidium aufgrund der Angaben im Ablehnungsantrag und der diesem beigeschlossenen Beweismittel. Der Generalsekretär hat vor der Entscheidung des Präsidiums die Stellungnahme des abgelehnten Schiedsrichters und der anderen Partei(en) einzuholen. Das Präsidium kann auch andere Personen zur Stellungnahme auffordern.

4. Ein abgelehnter Schiedsrichter kann das Verfahren ungeachtet des Ablehnungsantrages fortführen. Ein Schiedsspruch darf jedoch erst nach Rechtskraft der Entscheidung des Präsidiums gefällt werden.

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 17

1. Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn

a) die Parteien dies vereinbaren,

b) der Schiedsrichter zurücktritt,

c) einem Ablehnungsantrag stattgegeben wird oder

d) der Schiedsrichter vom Präsidium seines Amtes enthoben wird.

2. Jede Partei kann die Enthebung eines Schiedsrichters beantragen, wenn er nicht nur vorübergehend verhindert ist, sonst seiner Aufgabe nicht nachkommt oder das Verfahren ungebührlich verzögert. Der Antrag ist beim Sekretariat einzubringen. Über ihn entscheidet nach Anhörung des betroffenen Schiedsrichters das Präsidium. Ist offensichtlich, dass die Verhinderung nicht nur vorübergehend ist, so kann das Präsidium die Enthebung auch ohne Antrag einer Partei verfügen.

Folgen der vorzeitigen Beendigung des Schiedsrichteramtes

Artikel 18  

1. Wurde der Ablehnung eines Schiedsrichters stattgegeben, wurde er seines Amtes enthoben, hat er dieses niedergelegt oder ist er gestorben, so werden,

a) wenn es sich um einen Einzelschiedsrichter handelt, die Parteien

b) wenn es sich um den Vorsitzenden eines Schiedsrichtersenates handelt, die verbleibenden Schiedsrichter und

c) wenn es sich um einen von einer Partei benannten oder für eine Partei bestellten Schiedsrichter handelt, die Partei, die ihn benannt hat oder für die er bestellt wurde,

aufgefordert, binnen 30 Tagen einen Ersatzschiedsrichter – in den Fällen gemäß lit a und b einvernehmlich – zu benennen und dessen Namen und Adresse bekannt zu geben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Mitteilung, so wird der Ersatzschiedsrichter vom Präsidium bestellt. Wurde auch ein benannter Ersatzschiedsrichter erfolgreich abgelehnt, so erlischt das Ersatzbenennungsrecht und der Ersatzschiedsrichter wird vom Präsidium bestellt.

2. Wurde der Ablehnung eines Schiedsrichters stattgegeben, wurde er seines Amtes enthoben, hat er dieses niedergelegt oder ist er gestorben, so bestimmt der neue Schiedsrichter (neu zusammengesetzte Schiedsrichtersenat) nach Einholung einer Stellungnahme der Parteien, ob und in welchem Umfang vorausgegangene Verfahrensabschnitte zu wiederholen sind.

Zuständigkeit des Schiedsgerichts

Artikel 19

1. Die Einrede der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit dem ersten Vorbringen zur Sache zu erheben. Von der Erhebung dieser Einrede ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Einrede, eine Angelegenheit überschreite die Befugnisse des Schiedsgerichts, ist zu erheben, sobald diese zum Gegenstand eines Sachantrags erhoben wird. In beiden Fällen ist eine spätere Erhebung der Einrede ausgeschlossen; wird die Versäumung jedoch nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, so kann die Einrede nachgeholt werden.

2. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) entscheidet selbst über seine Zuständigkeit. Die Entscheidung kann mit der Entscheidung in der Sache getroffen werden, aber auch vorher gesondert in einem eigenen Schiedsspruch.

Durchführung des Verfahrens

Artikel 20

1. Im Rahmen der Wiener Regeln und der Vereinbarungen der Parteien kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) das Schiedsverfahren nach freiem Ermessen durchführen; es gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien unter Wahrung des rechtlichen Gehörs in jedem Stadium des Verfahrens. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ist jedoch berechtigt, nach Vorankündigung Vorbringen und die Vorlage von Beweisurkunden nur bis zu einem bestimmten Verfahrensstadium für zulässig zu erklären.

2. Unverzüglich nach Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat dieser die Sprache oder die Sprachen des Verfahrens unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Sprache des Vertrages, zu bestimmen. Hiebei ist er an eine allfällige Vereinbarung der Parteien gebunden. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann anordnen, dass von allen Urkunden, die nicht in dieser Sprache (diesen Sprachen) abgefasst sind, eine  Übersetzung vorgelegt werde.

3. Das Verfahren kann mündlich oder schriftlich durchgeführt werden. Eine mündliche Verhandlung hat auf Antrag einer Partei oder, wenn es der mit der Entscheidung betraute Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) für erforderlich hält, statt zu finden. Den Parteien ist jedenfalls Gelegenheit zu geben, von den Anträgen und den Vorbringen der anderen Parteien und dem Ergebnis der Beweisaufnahmen Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

4. Die mündliche Verhandlung wird von dem Schiedsrichter oder dem Vorsitzenden des Schiedsrichtersenates anberaumt. Sie ist nicht öffentlich. Über die Verhandlung ist zumindest ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das der Schiedsrichter bzw. der Vorsitzende des Schiedsrichtersenates zu unterfertigen hat.

5. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann, wenn er es für erforderlich hält, von sich aus Beweise erheben, insbesondere Parteien oder Zeugen vernehmen, die Parteien zur Vorlage von Urkunden und Augenscheinsgegenständen auffordern und Sachverständige beiziehen. Sind mit der Beweisaufnahme, insbesondere mit der Sachverständigenbestellung Kosten verbunden, ist nach Art 35 vorzugehen.

6. Beteiligt sich eine Partei nicht am Verfahren, so ist mit der anderen Partei allein zu verhandeln.

7. Erlangt eine Partei Kenntnis von einer Verletzung einer Bestimmung dieser Schiedsordnung oder sonstiger auf das Verfahren anwendbarer Bestimmungen durch den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat), so hat sie dies unverzüglich zu rügen, widrigenfalls die Partei den behaupteten Mangel nicht mehr geltend machen kann.

8. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat die Parteien zu befragen, ob sie noch weitere Beweise anzubieten, Zeugen vernehmen zu lassen oder Erklärungen abzugeben haben. Sobald nach Überzeugung des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenates) die Parteien dazu ausreichend Gelegenheit hatten, hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) das Verfahren für geschlossen zu erklären.  Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann das Verfahren jederzeit wieder eröffnen.

Ablehnung von Sachverständigen

Artikel 21

Auf die Ablehnung von Sachverständigen, die vom Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) bestellt wurden, ist Art 16 sinngemäß anzuwenden. Über die Ablehnung entscheidet jedoch der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat).

Sichernde und vorläufige Maßnahmen

Artikel 22

1. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) auf Antrag einer Partei vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen eine andere Partei nach deren Anhörung anordnen, die er in Bezug auf den Streitgegenstand für erforderlich hält, weil sonst die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert werden würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) kann von jeder Partei im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme angemessene Sicherheit fordern. Die Parteien sind verpflichtet, solche Anordnungen zu befolgen, ungeachtet ob diese von staatlichen Gerichten vollstreckbar sind.

2. Maßnahmen nach Abs 1 sind schriftlich anzuordnen; jeder Partei ist ein unterfertigtes Exemplar der Anordnung zuzustellen. In Schiedsverfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung eines anderen Schiedsrichters, sofern der Vorsitzende oder der andere Schiedsrichter auf der Anordnung vermerkt, welches Hindernis der Unterfertigung entgegensteht.

3. Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, sind die Maßnahmen zu begründen. Es sind der Tag, an dem sie erlassen wurden und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben. Die Maßnahme gilt als an diesem Tag und an diesem Ort erlassen.

4. Die Maßnahmen und die Urkunden über deren Zustellung sind gemeinschaftliche Urkunden der Parteien und des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenates). Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat mit den Parteien eine allfällige Verwahrung der Maßnahme sowie der Urkunden über deren Zustellung zu erörtern.

5. Der Schiedsrichter (der Vorsitzende des Schiedsrichtersenates, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) hat auf Verlangen einer Partei die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit der Maßnahme auf einem Exemplar der Maßnahme zu bestätigen.

6. Diese Bestimmung hindert die Parteien nicht, bei jedem zuständigen staatlichen Organ sichernde und vorläufige Maßnahmen zu beantragen. Ein solcher Antrag an ein staatliches Organ auf Anordnung solcher Maßnahmen oder auf Vollziehung vom Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) angeordneter Maßnahmen stellt keinen Verstoß gegen oder Verzicht auf die Schiedsvereinbarung dar und lässt die dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) zustehenden Befugnisse unberührt. Ein solcher Antrag sowie alle durch das staatliche Organ angeordneten Maßnahmen sind unverzüglich dem Sekretariat und dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) mitzuteilen.

Bevollmächtigte

Artikel 23

Die Parteien können sich im Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Personen ihrer Wahl vertreten oder beraten lassen.

Anwendbares Recht, Billigkeit

Artikel 24

1. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat die Streitigkeit in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln zu entscheiden, die von den Parteien vereinbart worden sind. Die Vereinbarung des Rechts oder der Rechtsordnung eines bestimmten Staates ist, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, als unmittelbare Verweisung auf das materielle Recht dieses Staates und nicht auf sein Kollisionsrecht zu verstehen.

2. Haben die Parteien die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Rechtsregeln nicht bestimmt, so hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) jene Rechtsvorschriften anzuwenden, die er für angemessen erachtet.

3. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) hat nur dann nach Billigkeit zu entscheiden, wenn die Parteien ihn ausdrücklich dazu ermächtigt haben.

Beendigung

Artikel 25

Das Verfahren wird beendet mit:

a) der Erlassung des Schiedsspruches,

b) dem Abschluss eines Schiedsvergleiches,

c) Beschluss des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenats), wenn

aa) der Kläger seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt;

bb) die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren und dies dem Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) mitteilen;

cc) ihm die Fortsetzung des Verfahrens unmöglich geworden ist, insbesondere weil die bisher im Verfahren tätigen Parteien trotz schriftlicher Aufforderung des Schiedsrichters (Schiedsrichtersenats), mit welcher dieser auf die Möglichkeit einer Beendigung des Schiedsverfahrens hinweist, das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben.

Entscheidungen im Schiedsrichtersenat

Artikel 26

1. Im Schiedsrichtersenat ist jeder Schiedsspruch oder jede andere Entscheidung mit Stimmenmehrheit zu erlassen. Kommt keine Stimmenmehrheit zustande, so entscheidet der Vorsitzende allein.

2. Soweit es sich um Verfahrensfragen handelt, kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts, wenn der Schiedsrichtersenat ihn dazu ermächtigt, vorbehaltlich einer etwaigen Änderung durch den Schiedsrichtersenat, allein entscheiden.

Schiedsspruch

Artikel 27

1. Schiedssprüche ergehen schriftlich. Sie sind zu begründen, sofern nicht alle Parteien entweder im Schiedsvertrag oder in der mündlichen Verhandlung auf eine Begründung verzichtet haben.

2. Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der Sitz des Schiedsgerichts anzugeben (Art 2).

3. Schiedssprüche sind auf allen Ausfertigungen von den Schiedsrichtern zu unterschreiben. Die Unterschrift der Mehrheit der Schiedsrichter genügt, wenn im Schiedsspruch vermerkt wird, dass ein Schiedsrichter die Unterschrift verweigert oder dass der Unterzeichnung durch ihn ein Hindernis entgegensteht, das nicht in angemessener Frist überwunden werden kann. Wird der Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit gefällt, so muss dies auf Wunsch des überstimmten Schiedsrichters im Schiedsspruch angeführt werden.

4. Schiedssprüche werden auf allen Ausfertigungen mit der Unterschrift des Generalsekretärs und dem Stempel des Schiedsgerichts versehen. Damit wird bestätigt, dass es sich um einen Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich handelt und dass dieser von dem (den) gemäß der Schiedsordnung gewählten oder bestellten Schiedsrichter(n) erlassen und unterschrieben wurde.

5. Der Schiedsspruch wird vom Generalsekretär den Parteien zugestellt. Den Parteien gegenüber werden Schiedssprüche mit der Zustellung der Ausfertigungen wirksam. Eine Ausfertigung des Schiedsspruches wird beim Sekretariat des Schiedsgerichts hinterlegt, wo auch die Urkunden über die Zustellung verwahrt werden.

6. Der Schiedsrichter (Vorsitzende des Schiedsrichtersenates, im Falle seiner Verhinderung ein anderer Schiedsrichter) hat auf Verlangen einer Partei Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Schiedsspruches auf sämtlichen Ausfertigungen zu bestätigen.

7. Die Erlassung von Teil- und Zwischenschiedssprüchen ist zulässig.

8. Durch die Vereinbarung der Wiener Regeln haben sich die Parteien verpflichtet, den Schiedsspruch zu erfüllen.

Vergleich

Artikel 28

Die Parteien können verlangen, dass der Inhalt eines von ihnen geschlossenen Vergleiches protokolliert oder darüber ein Schiedsspruch erlassen wird.

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

Artikel 29

1. Jede Partei kann innerhalb von 30 Tagen ab Empfang des Schiedsspruchs beim Sekretariat folgende Anträge an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) einbringen:

a) Rechen-, Schreib- und Druckfehler oder Fehler ähnlicher Art im Schiedsspruch zu berichtigen;

b) bestimmte Teile des Schiedsspruchs zu erläutern, sofern die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben;

c) einen ergänzenden Schiedsspruch über Ansprüche zu erlassen, die im Schiedsverfahren zwar geltend gemacht, im Schiedsspruch aber nicht erledigt worden sind.

2. Die Entscheidung über einen solchen Antrag trifft der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat). Vor der Entscheidung ist die andere Partei zu hören. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) setzt hiefür eine Frist, die 30 Tage nicht überschreiten soll.

3. Die Berichtigungen gemäß Abs 1 lit a kann der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) binnen 30 Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs auch ohne Antrag vornehmen.

4. Artikel 27 Abs 1 bis 6 sind auf die Berichtigung, Erläuterung oder Ergänzung des Schiedsspruchs anzuwenden. Die Berichtigung und die Erläuterung sind Bestandteile des Schiedsspruchs.

Veröffentlichung von Schiedssprüchen

Artikel 30

Das Präsidium ist berechtigt, einen Schiedsspruch in juristischen Fachzeitschriften oder in eigenen Publikationen in anonymisierter Form zu veröffentlichen, wenn nicht zumindest eine Partei der Veröffentlichung innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung der Mitteilung der beabsichtigten Veröffentlichung an sie widerspricht.

Kostenbestimmung

Artikel 31

Wird das Schiedsverfahren beendet, hat der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) auf Antrag einer Partei im Schiedsspruch über die Hauptsache oder in einem gesonderten Schiedsspruch die vom Generalsekretär gemäß Art 34 Abs 1 bestimmten Schiedsgerichtskosten anzuführen, die Höhe der Parteienkosten zu bestimmen und festzulegen, wer die Verfahrenskosten zu tragen hat oder in welchem Verhältnis diese Verfahrenskosten verteilt werden.

Verfahrenskosten

Artikel 32

Die Verfahrenskosten setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

a) den Schiedsgerichtskosten, das sind die Auslagen des Schiedsgerichts (Verwaltungskosten), die Honorare der Schiedsrichter zuzüglich allfälliger Umsatzsteuer und die Barauslagen (wie Reise- und Aufenthaltskosten von Schiedsrichtern, Kosten der Zustellung, Mieten, Protokollierungskosten) und

b) den Parteienkosten, das sind die angemessenen Aufwendungen der Parteien für ihre Vertretung und andere Auslagen im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren, insbesondere die in Art 35 Abs 1 genannten Kosten.

Einschreibegebühr

Artikel 33

1. Die klagende (widerklagende) Partei hat mit Überreichung der Klage (Widerklage) eine Einschreibegebühr in der angegebenen Höhe auf das Konto des Schiedsgerichts spesenfrei zu entrichten. Diese Gebühr dient zur Deckung der Auslagen bis zur Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (den Schiedsrichtersenat). Sollten höhere Auslagen entstehen, kann ein zusätzlicher Betrag vorgeschrieben werden.

2. Sind an dem Schiedsverfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöht sich die Einschreibegebühr um 10 % für jede zusätzliche Partei.

3. Die Einschreibegebühr wird nicht zurückgezahlt. Die Einschreibegebühr sowie ein allfälliger zusätzlicher Betrag nach Abs 1 werden in den Kostenvorschuss des Klägers (Widerklägers) für die Schiedsgerichtskosten (Art 34 Abs 2) eingerechnet.

4. Die Behandlung der Klage (Widerklage) erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der Einschreibegebühr.

Schiedsgerichtskosten und Kostenvorschuss

Artikel 34

1. Die Schiedsgerichtskosten werden vom Generalsekretär am Ende des Verfahrens bestimmt.

2. Der Generalsekretär setzt den Kostenvorschuss für die voraussichtlichen Schiedsgerichtskosten fest. Dieser ist vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) von den Parteien binnen 30 Tagen ab Zustellung der Aufforderung zu gleichen Teilen zu erlegen.

3. Langt der auf den Kläger (Widerkläger) entfallende Anteil trotz Nachfristsetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird die Klage (Widerklage) nicht weiter behandelt. Der Generalsekretär hat  dies den Parteien mitzuteilen.

4. Langt der auf den Beklagten (Widerbeklagten) entfallende Anteil nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so teilt der Generalsekretär dies dem Kläger (Widerkläger) mit und fordert ihn auf, den fehlenden Teil des Vorschusses binnen 30 Tagen ab Erhalt der Aufforderung zu bezahlen. Langt dieser Betrag nicht innerhalb der gesetzten Frist ein, so wird die Klage (Widerklage) nicht weiter behandelt. Der Generalsekretär hat  dies den Parteien mitzuteilen.

5. Wird im Laufe des Verfahrens wegen einer Erhöhung des Streitwertes eine Erhöhung des Kostenvorschusses erforderlich, so ist analog den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 vorzugehen. Bis zum Erlag des zusätzlichen Vorschusses ist die Klagsausdehnung, die zur Erhöhung des Streitwertes geführt hat, im Schiedsverfahren nicht zu berücksichtigen.

6. Wird im Laufe des Verfahrens eine Erhöhung des Kostenvorschusses erforderlich, weil der bei seiner Festsetzung veranschlagte Betrag für Barauslagen nicht ausreicht, so ist analog den Bestimmungen der Abs 2 bis 4 vorzugehen.

Weitere Verfahrenskosten

Artikel 35

1. Hält der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) die Durchführung von bestimmten, mit Kosten verbundenen Verfahrensschritten, wie die Bestellung von Sachverständigen, Dolmetschern oder Übersetzern, die wörtliche Aufzeichnung des Verhandlungsverlaufes, die Abhaltung eines Lokalaugenscheines oder die Verlegung des Verhandlungsortes, für erforderlich, so hat er für die Deckung der voraussichtlichen Kosten zu sorgen und den Generalsekretär darüber zu informieren.

2. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) darf Verfahrensschritte gemäß Abs 1 erst vornehmen, wenn eine ausreichende Deckung für die voraussichtlichen Kosten vorhanden ist.

3. Der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) entscheidet, welche Folgen sich aus der Nichtentrichtung eines etwa vorgeschriebenen Kostenvorschusses für das Verfahren ergeben.

4. Alle Aufträge im Zusammenhang mit den in Abs 1 genannten Verfahrensschritten erteilt der Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) im Namen und auf Rechnung der Parteien.

Berechnung der Schiedsgerichtskosten

Artikel 36

1. Die Verwaltungskosten des Schiedsgerichts und die Schiedsrichterhonorare werden aufgrund des Streitwertes nach der Tabelle der Verfahrenskosten (Anhang 1) berechnet. Bei vorzeitiger Beendigung des Verfahrens kann der Generalsekretär die Schiedsrichterhonorare entsprechend dem Verfahrensstand nach billigem Ermessen ermäßigen.

2. Sind an einem Verfahren mehr als zwei Parteien beteiligt, so erhöhen sich die in den der Schiedsordnung beigefügten Tabellen enthaltenen Sätze für Verwaltungskosten und Schiedsrichterhonorare um 10 % für jede zusätzliche Partei.

3. Für Forderungen, die im Wege der Aufrechnung gegen Klagsansprüche eingewendet werden (Gegenforderungen) und die mit den Klagsansprüchen (Hauptforderungen) in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, sind so wie für Widerklagen die gesondert berechneten Schiedsgerichtskosten zu entrichten. Für die Vorschreibung von Kostenvorschüssen ist Art 34 sinngemäß anzuwenden. Bis zum vollständigen Erlag der zusätzlichen Kostenvorschüsse sind die Gegenforderungen im Verfahren über die Hauptforderungen nicht zu behandeln.

4. Bei Verfahren, die über eine Mehrzahl von einzelnen Ansprüchen geführt werden, die untereinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, kann der Generalsekretär in jedem Stadium des Verfahrens für die Schiedsgerichtskosten eine gesonderte Berechnung nach den Streitwerten der einzelnen Ansprüche vornehmen.

5. Der Generalsekretär kann den Streitwert abweichend von den Angaben der Parteien festlegen, wenn die Parteien nur einen Teilbetrag einer Forderung eingeklagt haben oder wenn ein nicht auf Zahlung von Geldbeträgen gerichtetes Begehren von den Parteien offenkundig unterbewertet wurde.

6. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze sind die Honorare für Einzelschiedsrichter. Sie erhöhen sich bei einem Schiedsrichtersenat jedenfalls auf das Zweieinhalbfache, bei besonderer Schwierigkeit des Falles bis zum Dreifachen des angegebenen Satzes.

7. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze vergüten auch alle Teil- und Zwischenentscheidungen, wie z.B. Schiedssprüche über die Zuständigkeit, Teilschiedssprüche, Entscheidungen über die Ablehnung von Sachverständigen, Anordnung sichernder und vorläufiger Maßnahmen, sonstige Entscheidungen und verfahrensleitende Verfügungen.

8. Herabsetzungen des Streitwertes sind bei der Berechnung der Schiedsrichterhonorare und Verwaltungskosten nur zu berücksichtigen, wenn sie vor Übergabe der Unterlagen zum Fall an den Schiedsrichter (Schiedsrichtersenat) vorgenommen wurden.

9. Barauslagen werden nach dem tatsächlichen Aufwand bestimmt.

10. Die in der Tabelle für Schiedsrichterhonorare angegebenen Sätze enthalten keine Umsatzsteuer, die möglicherweise auf die Schiedsrichterhonorare anfällt. Die Schiedsrichter, deren Honorare Gegenstand von Umsatzsteuer sind, haben dem Generalsekretär bei Amtsübernahme die voraussichtliche Höhe der Umsatzsteuer bekannt zu geben.

Übergangsbestimmung

Artikel 37

Diese Fassung der Wiener Regeln gilt für alle Verfahren, bei denen die Klage nach dem 30.6.2006 eingebracht wurde.

Schlichtungsordnung

Artikel 1

Auf Antrag einer Partei kann im Rahmen der sachlichen Zuständigkeit des Schiedsgerichts ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden. Hiefür ist das Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung nicht erforderlich.

Artikel 2

Der Antrag auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens ist beim Sekretariat des Schiedsgerichts einzubringen. Dieses fordert die Gegenpartei(en) auf, sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab Zustellung zu äußern. Weigert sich eine Partei, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen oder erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine Äußerung, so ist die Schlichtung gescheitert.

Artikel 3

Bei Einverständnis der Gegenpartei(en) mit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bestimmt das Präsidium eines seiner Mitglieder oder eine andere geeignete Person zum Schlichter. Dieser prüft die von den Parteien vorgelegten Unterlagen, lädt sie zur Erörterung des Streitfalles und unterbreitet sodann Vorschläge zu dessen gütlicher Beilegung.

Artikel 4

Wird Einigung erzielt, so ist das Ergebnis in einem Protokoll festzuhalten, das von den Parteien und dem Schlichter zu unterschreiben ist. Bei Vorliegen einer gültigen Schiedsvereinbarung ernennt das Präsidium den Schlichter, wenn alle Parteien dies beantragen, zum Einzelschiedsrichter. Dieser hat die Einigung in Form eines Schiedsvergleichs zu beurkunden oder, wenn die Parteien dies wünschen, aufgrund der Einigung einen Schiedsspruch zu erlassen.

Artikel 5

Kommt keine Einigung zustande, so ist die Schlichtung gescheitert. Im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens von den Parteien abgegebene Erklärungen sind für ein folgendes Schiedsverfahren nicht bindend. Der Schlichter darf – außer im Falle des Artikel 4 – in einem folgenden Schiedsverfahren nicht Schiedsrichter sein.

Artikel 6

Die Kosten des Schlichtungsverfahrens und jene eines allfälligen Tätigwerdens des Schlichters nach Artikel 4 werden vom Generalsekretär mit einem angemessenen Teil der für ein Schiedsverfahren mit dem entsprechenden Streitwert geltenden Kosten (Art 36 Abs 1 der Schiedsordnung) festgesetzt. Gleiches gilt für die vom Generalsekretär aufzuerlegenden Kostenvorschüsse.